Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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1.4.2.3 Verschollenerklärung und Erbenruf
Die Anzeige an das für die Verschollenerklärung zuständige Gericht ist nicht Selbstzweck, sondern dient dazu, die Berechtigten schliesslich auch noch in einem behördlichen Verfahren suchen zu können (Art. 38a Abs. 1 VE-ZGB). Weil häufig damit gerechnet werden muss, dass der Berechtigte bereits gestorben ist, kann das Verfahren mit einem Erbenruf kombiniert werden. Auf diese Weise macht der Entwurf den Weg für eine rechtsstaatlich einwandfreie Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte frei18.
1.4.2.4 Erbrecht des Gemeinwesens
Artikel 466 Absatz 2 VE-ZGB sieht neu ein Erbrecht der Eidgenossenschaft vor. Damit wird die Lücke gefüllt, die sich daraus ergibt, dass das geltende Recht die Frage unbeantwortet lässt, wem in der Schweiz gelegene Vermögensrechte zustehen, wenn der Erblasser keine Erben hinterlässt und seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Die Eidgenossenschaft kommt nur dann zum Zug, wenn die Voraussetzungen für das Erbrecht des Kantons nicht erfüllt sind. Damit wird der gegenüber dem Vorentwurf aus dem Jahre 2000 erhobene Vorwurf gegenstandslos, wonach einseitig die Eidgenossenschaft von nachrichtenlosen Vermögenswerten profitiere (vgl. Ziff. 1.1).
1.4.2.5 Übergangsrecht
Die vorgängig geschilderten Lösungen erweisen sich als zu schwerfällig, wenn es um die Liquidation von Vermögenswerten geht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits seit längerer Zeit nachrichtenlos sind. Der Vorentwurf macht deshalb den Weg frei, solche Vermögenswerte ohne vorgängige Verschollenerklärung zu liquidieren. Der Erlös steht in diesem Fall je zur Hälfte dem Bund und den Kantonen zu.
1.4.3 Nicht berücksichtigte Anliegen
1.4.3.1 Allgemein
Es sind in den letzten Jahren viele weitere Vorschläge für den sachgerechten Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten gemacht worden19. Zum Teil betreffen diese das materielle Recht, zum Teil das Verfahren. Im Folgenden wird begründet, weshalb der Bundesrat keinen zusätzlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht.
18 Eine Verschollenerklärung von Amtes wegen ist dem geltenden Recht nicht fremd. Dazu kommt es, wenn Vermögenswerte eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung standen oder der Verschwundene 100 Jahre alt geworden wäre (Art. 550 Abs. 1 ZGB).
19 Ausführlich Andreas J. Bär, Vermögen ohne Kundenkontakt bei Schweizer Banken - de lege ferenda, Rechtsvergleichende Studie mit dem U.S.- amerikanischen Recht, Züricher Studien zum Privatrecht, Bd. 195, Zürich 2006, S. 322 ff.