Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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sofern der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen hat. Verjähren können bloss die einzelnen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Periodische Leistungen (Renten) verjähren dabei nach fünf, andere Leistungen nach zehn Jahren (Abs. 2).

Darüber hinaus verpflichtet Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt zu treten. Gelingt ihnen dies nicht, müssen sie dies der Zentralstelle 2. Säule melden. Ihr müssen nach Artikel 24a FZG auch offene Ansprüche von Personen im Rentenalter gemeldet werden.

Artikel 41 Absatz 3 BVG sieht vor, dass nicht abgerufene Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder -policen zehn Jahre nach Ablauf des ordentlichen Rücktrittsalters dem Sicherheitsfonds überwiesen werden müssen, der sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule verwendet. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Berechtigte (und seine Erben) einen Anspruch auf diese Gelder erheben, was möglich ist, bis der Versicherte das 100. Altersjahr vollendet hat bzw. vollendet hätte (Art. 41 Abs. 5 und 6 BVG). Schliesslich muss die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung überwiesen werden, wenn der Vorsorgenehmer der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nicht mitteilt, was mit ihr zu geschehen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG).

1.2.2 Mängel des geltenden Rechts

1.2.2.1 Das Risiko des Kontaktabbruchs belastet einseitig den Gläubiger

Der wesentliche Mangel des geltenden Rechts besteht darin, dass den Schuldner grundsätzlich keine Pflicht trifft, mit dem Gläubiger in Kontakt zu bleiben (vgl. Ziff. 1.2.1.2). Eine solche Lösung vermag zwar in kleinräumigen Verhältnissen zu überzeugen; sie entspricht aber nicht mehr den Vorstellungen eines modernen, international ausgerichteten Finanzplatzes. Hier ist es im Gegenteil geboten, dass der Finanzintermediär (Schuldner) Anstrengungen unternimmt, den Kontakt zum Kunden (Gläubiger) aufrecht zu erhalten bzw. diesen wieder herzustellen.

Eine klare diesbezügliche Regelung drängt sich umso mehr auf, als es dabei immer auch um die genaue Tragweite des Bankkundengeheimnisses geht (Art. 47 Abs. 1 Bst. a des BG vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952], in der Fassung des BG vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG]). Das Bankkundengeheimnis wird verletzt, wenn eine Bank ohne entsprechenden Rechtfertigungsgrund ihre Kundenbeziehung in einer Art und Weise öffentlich macht, dass unbefugte Dritte davon Kenntnis erlangen.

Deshalb ist auch Standesrecht (vgl. Ziffer 1.2.1.2) kein Ersatz für eine staatliche Regelung. Ähnliches gilt für den Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Diese erscheinen zum vorneherein als zu wenig griffig, wenn vom Schuldner erwartet wird, dass er sich in Zukunft aktiv um den Kontakt zum Gläubiger bemüht und nicht einfach darauf wartet, dass der Vermögenswert schliesslich in Vergessenheit gerät.