Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten
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auffordern, jene Urkunden herauszugeben, die belegen, wann ein bestimmtes Konto saldiert worden ist (Art. 160 Abs. 1 Bst. b ZPO). Kommt der Finanzintermediär dieser Aufforderung nicht nach, kann sein Verhalten bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwendet werden (Art. 164 ZPO). Mit Artikel 96b Absatz 2 VE-OR wird im Übrigen sichergestellt, dass die Unterlagen, die Aufschluss über das Schicksal nachrichtenloser Vermögenswerte geben können, jederzeit zur Verfügung stehen.
1.4.3.4 Insbesondere zur Todes- und Verschollenerklärung
Nach geltendem Recht wird eine Person, deren Leiche man nie gefunden hat, für tot erklärt, wenn sie unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen (Art. 34 ZGB). Demgegenüber genügt es für die Verschollenerklärung, dass der Tod dieser Person höchst wahrscheinlich ist, sei es wegen der Umstände ihres Verschwindens oder weil seit langer Zeit kein Kontakt mehr zu dieser Person bestand (Art. 35 ZGB).
Die Unterscheidung zwischen sicherem Tod einer Person (trotz Fehlen einer Leiche) und ihrem bloss höchst wahrscheinlichen Tod ist nicht in jedem Fall leicht. Bei der Tsunami-Katastrophe befürchtete man deshalb, dass die Frage von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet werden könnte (vgl. Ziff. 1.1). Diese Befürchtung hat sich zum Glück nicht bewahrheitet. Der Grund dafür liegt hauptsächlich darin, dass schliesslich nur fünf Schweizer Opfer zu beklagen waren, die man nicht einwandfrei identifizieren konnte. Im einzig publik gewordenen Fall wurde die betroffene Person schliesslich aufgrund der konkreten Umstände ihres Verschwindens vom zuständigen Gericht für tot erklärt26.
Bei künftigen Katastrophen eröffnet Artikel 127 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)27 die Möglichkeit, sämtliche Verfahren beim zuerst befassten Gericht zu konzentrieren. Man denke beispielsweise an den Absturz eines Flugzeugs über den Alpen, ohne Aussicht
26 Vgl. das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 4. Oktober 2005. Hier wurde das mutmassliche Opfer der Tsunami-Katastrophe für tot erklärt und dies folgendermassen begründet (SJZ 2006, 235 und ZBGR 2007, 86): "Am 26. Dezember 2004 kam es zur Tsunami-Katastrophe. Es ist bekannt, dass Khao Lak besonders verheerend getroffen wurde. Die Welle traf Khao Lak und zerstörte das Hotel Sofitel Magic Lagoon kurz nach 10.00 Uhr, also zu einer Zeit, als die meisten Gäste beim Frühstück oder noch in ihren Zimmern waren. Gemäss Schreiben der Vertreterin der Accor-Gruppe ragte die Welle bis an die Decke des 2. Geschosses, wo sich auch das Zimmer von C und D befand. Nach dem Tsunami wurden am Unglücksort die Leiche von D und stark verschmutzte Effekten von C und D geborgen. [...] Aufgrund der Tragweite der Naturkatastrophe vom 26. Dezember 2004 und der dargestellten Umstände des Verschwindens von C steht mit rechtsgenügender Sicherheit fest, dass dieser durch die Tsunami-Katastrophe getötet worden ist."
27 BBl 2009 21 ff. [Referendumsvorlage].