Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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Vorlage bereits nachrichtenlos sind, d.h. bei denen der letzte Kundenkontakt mehr als 30 Jahre zurückliegt.

3.3 Auswirkungen auf die Kantone

Es sind kantonale Gerichte und Behörden, die im Fall nachrichtenloser Vermögenswerte eine Person für verschollen erklären und nach den Erben suchen müssen (Art. 38a ZGB). Die Kantone tragen daher administrativ die Hauptlast des Vorentwurfs. Allerdings ist die Aufgabe für die Kantone nicht neu. Bereits heute sind sie für die Verschollenerklärung und den Erbenruf zuständig. Dazu kommt, dass sie für ihren Aufwand entschädigt werden. Für die Verschollenerklärung muss der Finanzintermediär aufkommen, und der Aufwand für den Erbenruf geht grundsätzlich zu Lasten des Nachlasses (vgl. Erläuterungen zu Art. 96a VE-OR). Ferner stehen heute mit dem Internet technische Möglichkeiten zur Verfügung, die eine Suche nach den Berechtigten viel einfacher und kostengünstiger als in der Vergangenheit machen.

Im Übrigen steht den Kantonen die Hälfte des Erlöses zu, der bei der Liquidation altrechtlicher nachrichtenloser Vermögenswerten resultiert (vgl. Ziff. 3.2).

3.4 Wirtschaftliche Auswirkungen

Mit dieser Vorlage müssen sich die Finanzintermediäre von ihren nachrichtenlosen Vermögenswerten trennen. Nachweisbare wirtschaftliche Effekte dürfte dies nicht haben. Zum einen ist der Anteil nachrichtenloser Vermögenswerte im Vergleich zu übrigen Verbindlichkeiten verschwindend klein. Zum andern steht dem Wegfall nachrichtenloser Vermögenswerte der Vorteil gegenüber, sich in Zukunft in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren von nachrichtenlosen Vermögenswerten trennen zu können. Die Erfahrung lehrt, wie teuer es zu stehen kommen kann, wenn Reputationsrisiken beim Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten unterschätzt werden.

Bei den weiteren Auswirkungen ist zu beachten, dass die Banken bereits heute im Rahmen der Selbstregulierung grosse Anstrengungen unternehmen, das Entstehen nachrichtenloser Vermögenswerte zu verhindern (vgl. Ziff. 1.2.1.2). Die zusätzliche Belastung durch die vorgeschlagene Gesetzesrevision beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der für die Verschollenerklärung zuständigen Behörde nachrichtenlose Vermögenswerte anzeigen zu müssen (Art. 96 Abs. 2 VE-OR).

Etwas anders sieht die Sache für die weiteren Finanzintermediäre aus. Sie müssen sich unter Umständen erstmals systematisch mit der Frage befassen, wie sie verhindern wollen, dass ein Vermögenswert nachrichtenlos wird.