Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/39: Bundesgesetz über eine Teilrevision des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung (Nachrichtenlose Vermögenswerte) · 23 Seiten

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Missbräuche vorzugehen (Art. 27 ZGB und 19 f. OR)22. Ein solcher Missbrauch wäre beispielsweise in Gebühren zu erblicken, die mit dem alleinigen Ziel erhoben werden, nachrichtenlose Konten zum Verschwinden zu bringen23.

Auch kein Handlungsbedarf besteht schliesslich in Bezug auf das Recht und die Möglichkeit der Finanzintermediäre, bei der Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte gemeinsam vorzugehen24. In diesem Sinn könnten die Banken beispielsweise eine gemeinsame Einrichtung gründen, deren Zweck die Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte ist. Selbstverständlich müssten auch in diesem Fall sowohl die vertraglichen Abmachungen wie die weiteren regulatorischen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

1.4.3.3 Verfahren

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist immer wieder angeregt worden, den potentiell Berechtigten durch eine Umkehr der in Artikel 8 ZGB vorgesehenen Beweislast oder zumindest durch Erleichterungen beim Nachweis der Berechtigung entgegenzukommen. Danach müsste der Gläubiger seine Anspruchsberechtigung an nachrichtenlosen Vermögenswerten nicht mehr beweisen, sondern bloss noch glaubhaft machen. Gelänge ihm das, läge es am zahlungsunwilligen Schuldner den Gegenbeweis anzutreten, dass keine Leistungspflicht besteht bzw. er dieser bereits früher nachgekommen ist. Mit Blick auf Vermögenswerte, die einen Bezug zum 2. Weltkrieg und zum Holocaust hatten, machten solche Regeln Sinn25. Als allgemeine Regeln im Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten schiessen sie aber weit übers Ziel hinaus, weil man den Schuldner damit in kaum verantwortbarer Weise der Gefahr von Doppelzahlungen aussetzen würde.

Nicht ausgeschlossen ist es hingegen, dass ein Gericht den Schuldner zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. So kann es diesen beispielsweise

22Ein Defizit besteht für den Bundesrat einzig bei Artikel 8 UWG. Danach kann gegen

Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann vorgegangen werden, wenn diese auf eine Irreführung des Vertragspartners zielen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Einschränkung nicht in jedem Fall überzeugt. Er wird dem Parlament deshalb noch in diesem Jahr eine Vorlage unterbreiten, wonach auch nicht irreführende Allgemeine Geschäftsbedingungen unter qualifizierten Voraussetzungen als unlauter zu gelten haben.

23Ausführlich Bonhage/Lussy/Perrenoud (FN 1), S. 389 ff.

24Der Bankenombudsman dient den Banken bereits heute als Anlaufstelle, wenn tatsächlich

oder vermeintlich Berechtigte in der Schweiz nach nachrichtenlosen Vermögenswerten suchen.

25Vgl. Artikel 22 der Rules of Procedure for the Claims Resolution Process (abgedruckt im

Bericht des ICEP [FN 2]), S. A-31 ff.: "The claimant must show that it is plausible in light of all the circumstances that he or she is entitled, in whole or in part, to the dormant account. The Sole Arbitrators or the Claims Panels shall assess all information submitted by the parties or otherwise available to them. They shall at all times bear in mind the difficulties of proving a claim after the destruction of the Second World War and the Holocaust and the long time that has lapsed since the opening of these dormant accounts. A finding of plausibility requires, inter alia, (i) that all documents and other information have been submitted by the claimant regarding the relationship between the claimant and the published account holder that can reasonably be expected to be produced in view of the particular circumstances, including, without limitation, the history of the claimant's family and whether or not the published account holder was a victim of Nazi persecution; and (ii) that no reasonable basis exists to conclude that fraud or forgery affect the claim or evidence submitted; or that other persons may have an identical or better claim to the dormant account."