Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
tragsparteien im Rahmen der Art. 335b Abs. 2 und 3 sowie Art. 335c Abs. 2 OR abzuweichen (Einzelheiten zum Verhältnis zum OR in 3.1.19).
3.1.9 Lohnzuschläge (Art. 15 Abs. 4 E-BPG)
Art. 15 Abs. 4 BPG regelt die Kompetenz der Arbeitgeber zur Regelung von Lohnzuschlägen. Die Bestimmung ist eng gefasst und ermächtigt die Arbeitgeber einzig, mit den Zuschlägen den Lohn „an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur und an die branchenspezifischen Bedürfnisse anzupassen“. Diese Ausschliesslichkeit macht das Lohnsystem unflexibel und engt den Handlungsrahmen der Arbeitgeber beim Bund unnötig ein.
Art. 15 Abs. 4 E-BPG sieht daher die Ergänzung dieser Zielnorm mit einem „insbesondere“ vor. Damit wird ein erweiterter Handlungsfreiraum für arbeitgeberspezifische Bedürfnisse im Lohnbereich geschaffen, der beispielsweise auch die bisherigen Funktionszulagen, Arbeitsmarktzulagen und Sonderzulagen umfasst.
Das Parlament kann auf die Praxis der Arbeitgeber zu den Zuschlägen weiterhin über den Voranschlag sowie über das Controlling und das Reporting (Art. 5 BPG) Einfluss nehmen, gleich wie es insbesondere auch auf die Löhne (Art. 15 BPG) und die Vertragsbedingungen des obersten Kaders von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Art. 6a BPG) steuernd Einfluss nehmen kann.
3.1.10 Elternurlaub (Art. 17 Abs. 2 E-BPG)
Nach Art. 17 BPG regeln die Ausführungsbestimmungen den Urlaub (Abs. 1). Der Bundesrat regelt den Mindest-Mutterschaftsurlaub (Abs. 2). Diese Regelung sagt nichts zum Vaterschafts- und Adoptionsurlaub. Sie lässt offen, ob der Bundesrat oder die Arbeitgeber beim Bund einen Anspruch auch auf solche Urlaube gewähren dürfen.
Art. 17 Abs. 2 E-BPG ermächtigt den Bundesrat, „den Mindesturlaub der Eltern bei Geburt und Adoption“ zu regeln: Er kann die Arbeitgeber zur Gewährung eines Mindest-Elternurlaubes verpflichten. Elternurlaub beinhaltet – klarer als der im geltenden Recht erwähnte Mutterschaftsurlaub – auch Urlaub für die Väter und die Adoptiveltern. Die Bestimmung schafft damit die gesetzliche Grundlage für den Vaterschaftsurlaub und sie deckt den Adoptionsurlaub klarer ab als das geltende Recht.
Die geltenden Bestimmungen für das Personal der Bundesverwaltung sehen einen 4- monatigen Mutterschaftsurlaub (Art. 60 BPV), einen 2-monatigen Urlaub bei Adoption (Art. 61 BPV) sowie seit 1. Januar 2008 einen 5-tägigen Vaterschaftsurlaub (Art. 40 Abs. 3 Bst. b Verordnung zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31)) vor.
Der Bundesrat muss sich beim Erlass seiner Ausführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 2 BPG auch weiterhin an die zwingenden Freizeit- und Urlaubsregelungen des OR halten. Er darf den im OR vorgesehenen Mindeststandard nicht unterschreiten. Art. 37 E-BPG regelt die Einzelheiten zu dieser Frage (siehe in 3.1.19).