Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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3.1.3 Steuerung und Koordination der Personalpolitik im ausgelagerten Bereich (Art. 5 Abs. 3 und 4 E-BPG)

Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BPG (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. d E-BPG). Es verbleiben somit nur noch die Post und die SBB bis auf Weiteres dem BPG unterstellt. Eine Fachstelle, die lediglich das Personalwesen von SBB und Post koordiniert, braucht es nicht, so dass Artikel 5 Absätze 3 und 4 BPG aufgehoben werden können.

Der Bundesrat hat hingegen weiterhin die Möglichkeit, steuernden Einfluss auf das Personalwesen der Unternehmen und Anstalten des Bundes sowie der dezentralisierten Verwaltungseinheiten zu nehmen. Artikel 6a BPG sieht vor, dass der Bundesrat Grundsätze zur Entlöhnung und zu weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes erlässt. Im Weiteren ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Personalverordnungen der dezentralisierten Verwaltungseinheiten genehmigt, soweit diese dem BPG unterstehen und durch den Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse übertragen werden (Einzelheiten dazu in Ziffer 3.1.20 zu Art. 37 Abs. 3bis E-BPG). Soweit diese hingegen über eigene Personalstatute verfügen und damit nicht den Bestimmungen des BPG unterstehen, gelten die Leitsätze des Corporate Governance Berichtes Personal und berufliche Vorsorge, den der Bundesrat zu Handen des Parlaments verabschieden wird.

3.1.4 Probezeit (Art. 8 Abs. 1 und 2 E-BPG)

In Art. 8 Abs. 1 E-BPG wird der bisherige „Vorbehalt von Artikel 9 Absätze 3-5“ gestrichen. Diese Änderung ergibt sich als logische Konsequenz aus der Aufhebung von Art. 9 BPG (Einzelheiten zu „Befristung und Amtsdauer“ siehe in 3.1.5).

Nach Art. 8 Abs. 2 BPG dauert die Probezeit beim Bund höchstens sechs Monate. In der Privatwirtschaft gilt nach Art. 335b OR der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit; durch Vertrag oder GAV kann die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert werden. Gründe für eine beim Bund längere Probezeit sind – abgesehen von einem durch das VwVG verursachten eventuellen zeitlichen Mehraufwand für das Verfahren bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses – kaum ersichtlich. Die beim Bund längere Probezeit kann sich insbesondere für die Angestellten nachteilig auswirken. Das Probeverhältnis bietet bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses betreffend Frist, Begründung und Schutz nach Art. 336a OR nur wenig Sicherheit.

Der E-BPG sieht daher vor, dass für das Probeverhältnis beim Bund grundsätzlich die gleichen Bestimmungen gelten wie in der Privatwirtschaft. Das OR sieht für die Probezeit eine Mindestdauer von einem Monat vor. Vereinbaren die Vertragsparteien beim Bund eine Probezeit, so dauert diese daher mindestens einen Monat und – Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 E-BPG vorbehalten – höchstens drei Monate.

Art. 8 Abs. 2 E-BPG ermöglicht vom OR abweichende längere Probezeiten von bis zu sechs Monaten. Solche Ausnahmen sind jedoch nur beschränkt möglich: Der E-BPG lässt drei Monate übersteigende Probezeiten (maximal sechs Monate) nur für Spezialfunktionen zu, deren Erprobung mehr als drei Monate erfordert (z. B. für die Gerichts-