Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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rensgesetz mit beschwerdefähiger Verfügung (Art. 34 BPG, Art. 35 VwVG). Die Anfechtung der Kündigung folgt dem Spezialverfahren nach Art. 14 BPG: Macht die gekündigte Person geltend, die Kündigung sei nichtig, so muss der Arbeitgeber die Beschwerdeinstanz anrufen und die Gültigkeit der Kündigung belegen, wenn er an ihr festhält (Umkehr der Rollen- und Beweislastverteilung). Bis zum Beschwerdeentscheid muss er die Person weiter beschäftigen beziehungsweise ihr zumutbare andere Arbeit anbieten. Das Verfahren weicht sowohl von jenem bei andern arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit dem Bund (Art. 34 ff. BPG) als auch von jenem nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ab.

Der E-BPG ändert die erwähnten verfahrensrechtlichen Bestimmungen in drei Punkten:

• Das Spezialanfechtungsverfahren nach Art. 14 BPG wird aufgehoben; die Anfechtung der Kündigungsverfügung erfolgt neu im gleichen Verfahren wie die Anfechtung anderer arbeitsrechtlicher Verfügungen. Diese Anpassung stellt für den Arbeitgeber eine erhebliche Verbesserung dar, da er die vakante Stelle generell schneller wieder besetzen kann.

• Die Beschwerde gegen Verfügungen des Arbeitgebers hat nach Art. 34a E-BPG nur noch dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz das anordnet. Das gilt mit Bezug auf alle Verfügungen der Arbeitgeber beim Bund. Aufgrund dieser Änderung muss der Arbeitgeber den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mehr begründen. Die Möglichkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung macht insbesondere in denjenigen Fällen Sinn, in denen die Nichtigkeit der Kündigung nach Artikel 336c Absatz 2 OR festgestellt wird (Art. 34b Abs. 2 E-BPG).

• Art. 34b Abs. 1 E-BPG regelt die Folgen der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Kündigung. Der E-BPG verpflichtet den Arbeitgeber je nach Grund der Gutheissung zur Zahlung einer Entschädigung (Bst. a), zur Fortzahlung des Lohnes (Bst. b) oder zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (Bst. c).

Das Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt dabei weiterhin integral anwendbar.

Mit Bezug auf die Entschädigung (Bst. a) steckt Art. 34b Abs. 1 und 3 E-BPG für den Entscheid der Arbeitgeber beziehungsweise der Beschwerdeorgane einen weiten Rahmen ab, der eine angemessene – d. h. verfassungskonforme – Kompensation der mängelbehafteten Kündigung erlaubt. Die Folgen der mängelbehafteten Kündigung müssen prohibitiv wirken. Es darf sich für den Arbeitgeber nicht „lohnen“, einer angestellten Person ohne rechtlich genügenden Grund oder mittels eines fehlerhaften Verfahrens zu kündigen.

Mit Bezug auf die Lohnfortzahlung übernimmt Art. 34b Abs. 1 Bst. b E-BPG die entsprechende Regelung des OR: Bei Gutheissung der Beschwerde gegen die fristlose Kündigung mangels wichtiger Gründe besteht der geschuldete Schadenersatz in der Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrages.

Art. 34b Abs. 2 E-BPG verweist für die Rechtsfolgen geschlechterdiskriminierender Kündigungen auf das Gleichstellungsgesetz und für die Folgen der Kündigung zur Un-