Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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Vorsorgewerken der dezentralen Verwaltungseinheiten etwas mehr Flexibilität eingeräumt werden soll, wie sie die verfügbaren Arbeitgeberbeiträge einsetzen wollen. Die hier vorgeschlagene Gesetzesänderung dient der Umsetzung dieses Entscheids. Je nach Alters- und Risikostruktur kann dieselbe reglementarische Regelung zu sehr unterschiedlichen Kosten für den Arbeitgeber führen. Veränderungen im Versichertenkollektiv können im Verlauf der Zeit zudem zu erheblichen Kostenverschiebungen führen. Heute gilt der Grundsatz der paritätischen Finanzierung. Überparitätisch finanziert werden können gemäss Art. 32g Abs. 4 BPG namentlich die Risikoleistungen oder die Altersleistungen für besondere Personalkategorien. Diese Konzeption hat sich als zu restriktiv erwiesen. Die Alters- und die Risikoleistungen sollen daher künftig überparitätisch finanziert werden dürfen. Dadurch wird den Arbeitgebern mehr Flexibilität eingeräumt, um besser auf Sondersituationen reagieren zu können. Ohne eine solche Gesetzesänderung müssten insbesondere die Vorsorgereglemente der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Vorsorgewerk ETH-Bereich) und des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Vorsorgewerk EHB) angepasst werden, da diese Arbeitgeber die Altersleistungen für ihr gesamtes Personal schon heute überparitätisch finanzieren. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller dem BPG unterstellten Arbeitgeber, soll trotz damals restriktiver lautendem Bundesratsentscheid neben den dezentralen Verwaltungseinheiten auch der zentralen Bundesverwaltung die überparitätische Finanzierung der Leistungen ermöglicht werden. Damit steht es allen Arbeitgebern frei, eine überparitätische Finanzierung einzuführen.

Der Arbeitgeber bestimmt nach Anhörung des paritätischen Organs und im Rahmen der gesetzlichen Spannbreite die Höhe seines Beitrags (Art. 32g Abs. 1 und 2 BPG). Das Vorsorgereglement bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers und des paritätischen Organs sowie der Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 32c Abs. 3 BPG und Art. 4 Abs. 3 PUBLICA-Gesetz). Durch diese Genehmigungskompetenz kann der Bundesrat auch die Höhe des Arbeitgeberbeitrags beeinflussen. Dabei gilt es zu bedenken, dass die dezentralen Verwaltungseinheiten nicht am Markt tätig sind, sondern ganz oder überwiegend durch Bundesgelder oder durch Gebühren und Abgaben aufgrund hoheitlicher Tätigkeit finanziert werden. Der Bundesrat wird im Rahmen seiner Genehmigungskompetenz daher trotz der vorgeschlagenen Flexibilisierung weiterhin darauf achten, dass die Überparität nicht zu erheblichen Mehrkosten führt und die dezentralen Verwaltungseinheiten bei der Ausgestaltung ihrer beruflichen Vorsorge eine ähnliche Stossrichtung verfolgen wie der Bund. Denkbar ist zum Beispiel, dass eine überparitätische Finanzierung der Altersleistungen zwecks Kostenkompensation mit einer Arbeitnehmerbeteiligung an der Finanzierung der Risikoprämie verknüpft wird, wie dies bei ETH und EHB der Fall ist.

Bei Art. 32c Abs. 1 E-BPG handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

3.1.17 Aufschiebende Wirkung und Rechtsfolgen (Art. 34a und 34b E-BPG)

Nach geltendem Recht entscheidet der Bund über arbeitsrechtliche Streitigkeiten, wenn keine einvernehmliche Lösung zu Stande gekommen ist, nach dem Verwaltungsverfah-