Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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Persönlichkeitsprofile nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Die geltenden Bestimmungen des BPG genügen dieser Vorgabe nicht, da die von der Bundesverwaltung praktizierte Personaldatenverarbeitung im System BV PLUS keine formellgesetzliche Grundlage hat. Die Bearbeitung der Daten im BV PLUS ist momentan lediglich in der Verordnung über den Schutz von Personendaten in der Bundesverwaltung geregelt (SR 172.220.111.4). Art. 27a E-BPG schafft die formellgesetzliche Grundlage. Neben den in der Bestimmung erwähnten Personendaten, können im BV PLUS sämtliche nicht besonders schützenwerten Personendaten bearbeitet werden, da diese keine formell-gesetzliche Grundlage benötigen. Artikel 27a enthält keine Angaben über die Bekanntgabe von Daten an externe Organisationen im Abrufverfahren, da diesen keine besonders schützenswerten Personendaten zugänglich gemacht werden.

Art. 27a E-BPG bietet allerdings nur die Basis für die Bearbeitung von Personendaten durch die Bundesverwaltung im System BV PLUS. Die anderen Arbeitgeber beim Bund können sich für die Bearbeitung von Daten ihres Personals nicht auf diese Bestimmung stützen, sofern sie ihre Personendaten nicht im BV PLUS bearbeiten. Sie müssen für ihren Bereich – sofern noch keine Grundlage besteht – eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene spezialgesetzliche Grundlage schaffen, die insbesondere die Bearbeitung von Personendaten in ihrem System regelt. Es ist vorgesehen, diese Grundlage in den jeweiligen Spezialgesetzen der Arbeitgeber zu schaffen.

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsprojekts wurde die Idee eines separaten Gesetzes, das sämtliche Personalinformationssysteme der Arbeitgeber des BPG in einem Erlass regelt, geprüft. Da das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und die Parlamentsdienste gleich wie die Bundesverwaltung das BV PLUS benutzen und die ETH die gesetzliche Grundlage für ihr Personalinformationssystem im ETH-Gesetz schaffen wird, wird auf die Einführung eines separaten Gesetzes verzichtet.

In Artikel 27b und 27c E-BPG werden die gesetzlichen Grundlagen für die Führung von elektronischen Dossiers von Stellenbewerberinnen und -bewerbern, die sich auf eine Stelle bei einem dem BPG unterstellten Arbeitgeber bewerben, und von elektronischen Personaldossiers der Angestellten geschaffen. Dadurch kann dem immer stärker werdenden Bedürfnis nach elektronischer Führung und Bearbeitung der Dossiers Rechnung getragen werden. Die Bestimmung gilt auch für schon bestehende oder zukünftige Fachdienstleistungszentren in den Departementen. Art. 27b und 27c E-BPG sind für die betroffenen Stellen insbesondere hinsichtlich des Datenaustausches zwischen den Fachdienstleistungszentren und den Verwaltungseinheiten von grossem Nutzen, da die Unterlagen nicht mehr physisch kopiert und übermittelt werden müssen, sondern dies auf elektronischem Weg geschehen kann. Die beiden Bestimmungen gelten im Gegensatz zu Art. 27a E-BPG für sämtliche Arbeitgeber, die dem BPG unterstehen.

3.1.16 Finanzierung der Vorsorge (Art. 32c und 32g Abs. 4 E-BPG)

Der Bundesrat hat am 7. Dezember 2007 anlässlich der Genehmigung der Anschlussverträge der dezentralen Verwaltungseinheiten entschieden, dass den Arbeitgebern und