Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten
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1. Ausgangslage
Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) enthält als Rahmengesetz nur wenige Detailnormen. Es steckt den Rahmen ab, den der Bundesrat, die Arbeitgeber (Erläuterungen zum Begriff „Arbeitgeber“ in 3.1.20 zu Art. 37 E-BPG) und die Sozialpartner flexibel ausgestalten können. Als Neuerung gegenüber dem Beamtengesetz von 1927 brachte das BPG vor allem die grundsätzliche Geltung des Obligationenrechts (OR; SR 220), soweit das BPG für das Arbeitsverhältnis beim Bund keine abweichende Regelung enthält. Ferner brachte das BPG den Wegfall von Automatismen und die Berücksichtigung der Leistungen bei der Lohngestaltung, die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit Vertrag statt mit Verfügung, die Aufzählung der Kündigungsgründe sowie die Aufwertung der Sozialpartnerschaft durch die Ermöglichung gesamtarbeitsvertraglicher Regelungen. Das BPG legte den Grundstein für ein modernes Arbeitsverhältnis beim Bund und seinen Unternehmen.
Die vorliegende Revision des BPG ist ein Teilprojekt der Bundesverwaltungsreform (REF 05/07). Mit diesem Teilprojekt strebt der Bundesrat Vereinfachungen des Personalrechts und einen Abbau der Regelungsdichte an. Es soll dazu beitragen, dass der Bund weiterhin als attraktiver und wettbewerbsfähiger Arbeitgeber bestehen kann. Ein flexibleres BPG soll dem Bundesrat und den Arbeitgebern beim Bund ermöglichen, das Personalwesen weiter zu modernisieren, die Arbeitsverhältnisse rasch an veränderte Bedingungen anzupassen und die Effizienz des öffentlichen Dienstes zu erhöhen. Und es soll auch dem Personal genügend Freiraum verschaffen, um auf die sich ständig ändernden Erfordernisse des Arbeitsmarktes angemessen reagieren zu können.
Das BPG ist seit dem 1. Januar 2001 für die SBB und seit dem 1. Januar 2002 für die übrigen Bereiche des Bundes in Kraft. Inzwischen ist das BPG mehrmals geändert worden: Seit dem 1. Februar 2004 gilt Art. 6a BPG zur Entlöhnung und zu weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders von Unternehmen und Anstalten des Bundes. Im Rahmen der Justizreform sind das Bundesstraf- und das Bundesverwaltungsgericht geschaffen und auf den 1. Januar 2007 der Rechtsweg geändert worden (Art. 2 Abs. 1 Bst. f; Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3; Art. 9 Abs. 3; Art. 36; Art. 36a BPG). Am 1. Juli 2008 traten die mit dem PUBLICA-Gesetz ins BPG eingefügten Art. 32b - 32m zur beruflichen Vorsorge in Kraft (BBl 2007 21). Bereits seit dem 1. Mai 2007 in Kraft sind die Art. 32e Abs. 3 und 41a Abs. 1 BPG (AS 2007 2249).
2. Ziele und Inhalt der Revision
Der Bund steht auf dem Arbeitsmarkt mit zahlreichen anderen Arbeitgebern in Konkurrenz und sieht sich auch mit zunehmendem Leistungs- und Qualitätsdruck konfrontiert. Die Grösse des Handlungsspielraums stellt im Wettbewerb ein entscheidendes Kriterium zur raschen Anpassung an sich laufend ändernde Verhältnisse dar. Daher ist die Vergrösserung des Entscheidungs- und Handlungsspielraums ein vorrangiges Ziel der