Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten
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3.2 Änderung bisherigen Rechts
Das Arbeitsverhältnis beim Bund wird nach dem BPG vertraglich auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit begründet. Amtsdauerverhältnisse gibt es nur noch gestützt auf spezialgesetzliche Normen. Zusätzlich zu den bestehenden spezialgesetzlichen Amtsdauerregelungen wird die Anstellung auf Amtsdauer in weiteren Erlassen vorgesehen:
3.2.1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110)
Heute ist die Amtsdauer des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Bundesgerichts in einer auf das BPG abgestützten Verordnung geregelt (Art. 19 Personalverordnung des Bundesgerichts; SR 172.220.114). Nachdem die gesetzliche Grundlage für diese Amtsdauerregelung entfällt (Art. 9 BPG wird aufgehoben), muss die Regelung im BGG aufgenommen werden. Art. 26 E-BGG sieht neu für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Bundesgerichts die Wahl auf Amtsdauer vor.
3.2.2 Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1)
Die Kündigungsbestimmungen im E-BPG vermögen der von den Schengen-Abkommen vorausgesetzten Unabhängigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nicht genügend Rechnung zu tragen. Damit der EDÖB seine Aufgaben unabhängig von seinem Wahlorgan erfüllen kann, sieht die Revisionsvorlage dessen Wahl auf Amtsdauer vor (Art. 26 Abs. 1 E-DSG).
3.2.3 Militärstrafprozess (MStP; SR 322.1)
Wegen der Aufhebung von Art. 9 BPG (und damit verbunden von Art. 32 BPV sowie der Amtsdauerverordnung (SR 172.220.111.6)) muss zur Sicherung der Unabhängigkeit des Oberauditors und seines Stellvertreters die Amtsdauerregelung neu im Militärstrafprozess (SR 322.1) verankert werden (zu Einzelheiten siehe Ausführungen in 3.1.5).
4. Auswirkungen
4.1 Auf den Bund
Die Revision des BPG verschafft dem Bundesrat und den Arbeitgebern beim Bund grössere Spielräume für rasches und gezieltes Handeln. Die Flexibilität erhöht sich v. a. durch die erleichterte Kündbarkeit und den Wegfall der Weiterbeschäftigungspflicht.
Die im E-BPG vorgesehene weitere Annäherung des Bundespersonalrechts an die in der Privatwirtschaft geltenden arbeitsrechtlichen Bedingungen, verbessert die Durchlässigkeit zwischen Bund und Privatwirtschaft. Sie erleichtert den Wechsel von Arbeitskräften zwischen Bund und Privatwirtschaft. Von dem damit verbundenen Erfahrungs-Transfer können sowohl der Bund als auch die Privatwirtschaft profitieren.
Die mit dem E-BPG verbundenen grösseren Anforderungen an die Flexibilität der Angestellten und die schwindende Sicherheit des Arbeitsverhältnisses verlangen kompensa-