Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten
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zeit (Sperrfrist) auf Art. 336c Abs. 2 OR. Damit schreibt der E-BPG für den Bund die gleichen Rechtsfolgen fest, wie sie das geltende Recht für die Privatwirtschaft vorsieht.
Art. 34b Abs. 3 E-BPG regelt den Rahmen für die Entschädigung, welche die Be-
schwerdeinstanz der betroffenen Person bei Gutheissung der gegen die Kündigung eingereichten Beschwerde zusprechen muss. Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monatslohn, beim Fehlen eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes mindestens sechs Monatslöhne und höchstens zwei Jahreslöhne.
3.1.18 Richterliche Beschwerdeinstanzen (Art. 34 Abs. 2 und 36 E-BPG)
Nach geltendem Recht entscheidet der Bund über arbeitsrechtliche Streitigkeiten, wenn keine einvernehmliche Lösung zu Stande gekommen ist, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz mit beschwerdefähiger Verfügung (Art. 34 BPG). Die betroffene Person kann die Verfügung bei der internen Beschwerdeinstanz (Art. 35 BPG) anfechten. Der Beschwerdeentscheid dieser Instanz kann an das Bundesverwaltungsgericht weiter gezogen werden (Art. 36 BPG). Gegen einzelne Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, sofern sie einerseits Fragen der Gleichstellung der Geschlechter betreffen oder andererseits zum Beispiel bei Kündigungen der Streitwert 15’000 Franken übersteigt (vgl. Art. 83 Bst. g und 85 Abs. 1 Bst. b BGG).
In den meisten Departementen werden die Aufgaben der internen Beschwerdeinstanz vom Rechtsdienst des jeweiligen Departements wahrgenommen. Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe zur Vorinstanz fehlt dabei allerdings regelmässig die notwendige Unabhängigkeit. Dies führt immer wieder zum Überspringen der internen Beschwerdeinstanz (Sprungrekurs) und damit zur Verkürzung des Rechtswegs (Art. 47 Absätze 2 - 4 VwVG).
Mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in den meisten Rechtsgebieten das erstinstanzliche interne Beschwerdeverfahren abgeschafft und das Bundesverwaltungsgericht als Erstinstanz bestimmt. In einer Vielzahl von Streitigkeiten ist ein Weiterzug an das Bundesgericht nicht möglich, so dass das Bundesverwaltungsgericht die einzige richterliche Instanz ist. Aufgrund dieser neuen Praxis und der vielfach fehlenden Unabhängigkeit der internen Beschwerdeinstanzen ist es angebracht, auch personalrechtliche Streitigkeiten direkt vom Bundesverwaltungsgericht als Erstinstanz beurteilen zu lassen. Dieser Rechtsweg gilt schon heute bei Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesrats und der Departemente. Der Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV (Anspruch auf eine richterliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten) wird auch weiterhin Genüge getan, da es sich beim Bundesverwaltungsgericht um eine richterliche Instanz handelt. Die Departemente erhalten infolge der neuen Regelung des Rechtswegs somit die Möglichkeit, vermehrt beratend und schlichtend tätig zu werden. Die Bundesämter tragen im Gegenzug dazu die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Verfahrensregeln. Damit kann Art. 35 BPG (interner Instanzenzug) aufgehoben werden.
Die Abschaffung der internen Beschwerdeinstanz bedingt eine redaktionelle Anpassung in Art. 34 Abs. 2 E-BPG (Aufhebung von Art. 35 BPG).