Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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Kündigungen (Art. 335 und 336 - 336c OR). Für die ordentliche Kündigung verlangt es keine Gründe. Für die ausserordentliche Kündigung verlangt Art. 337 OR „wichtige Gründe“, d. h. Umstände „bei deren Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf“.

Die Aufzählung der für die ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses genügenden Gründe in Art. 12 Abs. 6 BPG lässt den Arbeitgebern schon heute relativ viel Spielraum. Trotzdem hat die Praxis gezeigt, dass es für den Bund schwierig sein kann, mit vertretbarem Aufwand eine Vertragsauflösung herbeizuführen. Daher werden die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses neu geregelt und es wird auf diese Weise den Arbeitgebern mehr Flexibilität eingeräumt. Diese Anpassung wird aber nicht zu einer grundlegenden Änderung der heutigen Praxis führen. Es kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor hauptsächlich die im heutigen Recht geltenden Auflösungsgründe zur Anwendung gelangen werden. Hingegen kann die revidierte Bestimmung den Arbeitgebern in Einzelfällen erheblichen Aufwand ersparen. Die oft schwierige Zuordnung des Sachverhalts zu einem der geltenden gesetzlichen Kündigungsgründe und die damit vielfach entstandenen Wortklaubereien entfallen. Stattdessen werden die Arbeitgeber eine effektiv den Tatsachen entsprechende sachlich hinreichende Begründung liefern müssen.

Bei der Wahl des Wortlauts der revidierten Bestimmung muss beachtet werden, dass die Bundesverfassung die Kündigungsfreiheit einschränkt. Staatliche Organe sind bei ihrem Handeln an die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien gebunden. Insbesondere sind sie verpflichtet, das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot zu respektieren. Anders als die privatwirtschaftlichen Arbeitgeber kann der Bund seine Arbeitsverhältnisse nicht nach freiem Ermessen und grundlos auflösen. Er bedarf für jeden Eingriff in Rechtspositionen – also auch für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen – von Verfassungsrechts wegen sachlich genügender Gründe. In Art. 12 BPG konkretisiert der Gesetzgeber diese verfassungsrechtliche Auflage: In Abs. 6 mit der Aufzählung von sechs für die ordentliche Kündigung genügenden Fallgruppen, in Abs. 7 – analog Art. 337 OR – mit der Norm, wonach die ausserordentliche Kündigung wichtiger Gründe bedarf.

Art. 10 Abs. 3 E-BPG bringt die verfassungsrechtliche Auflage mit einer offeneren Formulierung zum Ausdruck. Ähnlich wie Art. 12 Abs. 7 BPG (wird neu in Art. 10 Abs. 3 E-BPG integriert), der für die ausserordentliche Kündigung „wichtige Gründe“ verlangt, regelt neu auch Art. 10 Abs. 3 E-BPG die Gründe, die den Arbeitgeber beim Bund zur ordentlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, mit einer offeneren Formulierung. Die ordentliche Auflösung setzt „sachlich hinreichende Gründe“ und die ausserordentliche Auflösung wie bisher „wichtige Gründe“ im Sinne von Art. 337 OR voraus. Damit ist Art. 10 Abs. 3 E-BPG offener formuliert als der geltende Art. 12 Abs. 6 BPG. Er erlaubt den Arbeitgebern beim Bund, den Verhältnissen und den Entwicklungen in Personalpolitik und Praxis Rechnung zu tragen, sie sind aber nach wie vor verpflichtet, die verfassungsrechtlichen Auflagen zu beachten. In diesem Zusammenhang ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zu erwähnen. Vor Erlass einer Verfügung hat der betroffene Angestellte das Recht, sich dazu zu äussern. Insbesondere beinhaltet der Anspruch