Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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Art. 321a Abs. 1 OR geregelten Sorgfalts- und Treuepflicht, die nach Art. 6 Abs. 2 BPG auch im Arbeitsverhältnis beim Bund gilt. Da Art. 321a Abs. 3 OR die Möglichkeit des Arbeitnehmers beschränkt, parallel zu seinen Pflichten gemäss Arbeitsvertrag eine entgeltliche Arbeit zugunsten Dritter zu leisten, ist auch die Aufhebung von Art. 20 Abs. 2 BPG unproblematisch. Art. 20 BPG wird daher ersatzlos aufgehoben.

Die Aufhebung dieser und weiterer infolge der subsidiären Geltung des OR überflüssigen Bestimmungen des BPG baut Überschneidungen von BPG und OR ab und führt zu einer zunehmenden Harmonisierung zwischen den beiden Gesetzen. Dies bewirkt eine Annäherung des für die Arbeit beim Bund massgebenden Personalrechts an das für die Privatwirtschaft geltende OR.

3.1.2 Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2 Bst. c-e E-BPG)

Das geltende Recht delegiert die Kompetenz zur Wahl des Arbeitsrechts, das auf die im Ausland rekrutierten und eingesetzten Angestellten anzuwenden ist, an die Arbeitgeber (Art. 6 Abs. 5 BPG sowie Art. 5 Abs. 1 der Rahmenverordnung BPG; zum Begriff „Arbeitgeber“ siehe die Hinweise in 3.1.19).

Die bisherige Wahlmöglichkeit der Arbeitgeber entfällt zu Gunsten einer einheitlichen gesetzlichen Regelung: Art. 2 Abs. 2 Bst. c E-BPG sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis des im Ausland rekrutierten und eingesetzten Personals dem am ausländischen Arbeitsort geltenden Lokalrecht untersteht. Diese Regelung bezieht sich vorab auf das von den Schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland rekrutierte administrative und technische Hilfspersonal (Chauffeure, Hausangestellte, Sekretariatsangestellte usw.). Auch die Streiterledigung richtet sich nach dem ausländischen Prozessrecht. Anwendbar sind im Übrigen das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und zwischenstaatliche Abkommen. Das Lokalrecht bietet für die Anstellung von im Ausland rekrutierten und eingesetzten Personen und für die Streiterledigung in der Regel die adäquatere Lösung als das schweizerische Recht. Diese Neuerung bedingt eine redaktionelle Anpassung von Art. 6 Abs. 5 BPG.

Das Personal von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und mit Verwaltungsaufgaben betraut werden (Art. 2 Abs. 4 RVOG, bspw. die SUVA oder die Nationalbank), war schon bisher nicht dem BPG unterstellt (vgl. Botschaft zum BPG, BBl 1999 1606). Um diesbezügliche Unklarheiten zu beseitigen, wird deren Status im E-BPG klar definiert (Art. 2 Abs. 2 Bst. d E-BPG).

Ausnahmen bilden Post und SBB. Ihre Bindung an das BPG ist in Art. 3 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 15 BPG sowie in Art. 15 SBB-Gesetz (SR 742.31) und Art. 15 Postorganisationsgesetz (POG; SR 783.1) festgeschrieben. Zur Zeit wird die Geltung des BPG in besonderen Projekten, wie der Revision Postgesetzgebung, überprüft; es wird Sache der Spezialgesetzgebung (SBB-Gesetz und POG) sein, die Arbeitsverhältnisse bei Post und SBB gegebenenfalls dem OR zu unterstellen.

Auch das auf Amtsdauer gewählte Personal wird nicht mehr dem BPG unterstellt sein (Art. 2 Abs. 2 Bst. e E-BPG). Das Personalstatut dieser Funktionen wird nur noch in den Spezialgesetzen geregelt werden (Einzelheiten in 3.1.5).