Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten
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172.220.111.3), die Amtsdauerverordnung (SR 172.220.111.6) und Art. 19 Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger; SR 172.220.114) die Amtsdauerverhältnisse unterschiedlich.
Über diese spezialgesetzlich geregelten Amtsdauern hinaus sieht Art. 32 BPV gestützt auf Art. 9 BPG eine Amtsdauer auch für den Bundesanwalt und dessen Stellvertretung sowie für die Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertretung vor. Mit der Aufhebung von Art. 9 BPG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Amtsdauerwahlen. Es ist beabsichtigt, für diese Funktionen im neu geschaffenen Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG) eine Amtsdauer von 4 Jahren vorzusehen. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat demnächst die Botschaft zu diesem Gesetz verabschiedet.
Die Spezialgesetze, in denen für Funktionen eine Amtsdauer vorgesehen wird, müssen insbesondere das Wahlorgan, die Amtsdauer, das Wahl- und Abwahlverfahren sowie die Abwahlgründe regeln. Im Weiteren sollten sie regeln, welche Personalbestimmungen anwendbar sind. Wo nicht ein eigenes Personalreglement geschaffen wird, sollte ein Hinweis auf die sinngemässe Anwendung des Bundespersonalrechts erfolgen, falls das Spezialrecht nichts Abweichendes bestimmt.
3.1.6 Altersgrenze (Art. 10 Abs. 1 und 2 E-BPG)
Nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a BPG endet das Arbeitsverhältnis beim Bund ohne Kündigung beim Erreichen des AHV-Rentenalters nach Art. 21 AHVG. Die geltende Regelung wird in Art. 10 Abs. 1 E-BPG unverändert übernommen.
Nach Art. 10 Abs. 3 BPG kann der Bundesrat das Rücktrittsalter für bestimmte Personalkategorien senken; und die Arbeitgeber können für Einzelfälle eine Beschäftigung über dieses Alter hinaus vorsehen. Art. 10 Abs. 2 E-BPG delegiert die bisher auf den Bundesrat und die Arbeitgeber verteilten Kompetenzen ausschliesslich an die Arbeitgeber. Diese können in generell-abstrakten Normen (Ausführungsbestimmungen, GAV) für bestimmte Alterskategorien ein früheres Rücktrittsalter vorsehen (Bst. a) oder die Beschäftigung darüber hinaus vorsehen (Bst. b).
Aufgrund der Entwicklung der Alterspyramide und des Arbeitsmarktes, der bei vielen Menschen im Alter anhaltenden Arbeitsfähigkeit und des der BPG-Revision zu Grunde liegende Flexibilisierungsziels bedarf es eines solchen Regelungs- und Handlungsspielraums. Das ermöglicht den Arbeitgebern bzw. den Sozialpartnern situativ adäquates Handeln. So können sie die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und des Betriebes sowie die individuellen Gegebenheiten besser berücksichtigen.
3.1.7 Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 3 und 4 E-BPG)
Heute können die Arbeitgeber beim Bund ein Arbeitsverhältnis nur aus einem in Art. 12 BPG aufgezählten Grund ordentlich (Abs. 6) oder ausserordentlich (Abs. 7) auflösen.
Das OR basiert auf der Vertrags- und Kündigungsfreiheit. Es verbietet missbräuchliche