Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten
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3.1.19 Ausführungsbestimmungen (Art. 37 Abs. 3, 3bis und 4 E-BPG)
Art. 37 E-BPG regelt zwei Fragen klarer als das geltende Recht, nämlich wem welche Kompetenzen zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zustehen und inwiefern die Ausführungsbestimmungen vom OR abweichen können.
Regelungskompetenzen
Arbeitgeber sind die Organe nach Art. 3 BPG, nämlich nach Abs. 1 der Bundesrat (für die Bundesverwaltung), die Bundesversammlung (für die Parlamentsdienste), Post, SBB und Bundesgericht. Nach Abs. 2 sind die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralen Verwaltungseinheiten Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat entsprechende Befugnisse überträgt. Nach Abs. 3 sind das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat entsprechende Befugnisse übertragen.
Die Kompetenz zum Erlass der Ausführungsbestimmungen zum BPG gehört daher – soweit die Bundesverwaltung betreffend – grundsätzlich dem Bundesrat. Er erlässt sie in seiner Funktion als Arbeitgeber der Bundesverwaltung. Nur soweit der Gesetzgeber oder der Bundesrat Regelungskompetenzen delegiert hat, können Departemente, Ämter oder dezentrale Einheiten Ausführungsbestimmungen zum BPG erlassen.
Art. 37 BPG regelt allerdings nicht ausdrücklich, welche Regelungskompetenzen der Bundesrat delegieren kann. Art. 37 Abs. 3 E-BPG klärt die Frage: Die Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Bundesrat die ausschliessliche Befugnis dazu im BPG erhält. Diese Regelungskompetenzen der Arbeitgeber ergeben sich direkt aus dem Gesetz, ohne dass der Bundesrat sie delegieren muss. Wo das BPG die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (einzig) dem Bundesrat zuweist, muss er sie selber ausüben: Art. 6 Abs. 5 „OR-Fenster“ für Personalkategorien; Art. 6a Grundsätze zur Entlöhnung des Kaders; Art. 8 Abs. 3 Beschränkung des Stellenzugangs auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht; Art. 15 Abs. 2 Mindestlöhne; Art. 17 Abs. 2 Höchstarbeitszeit, Mindestferien und Mindestelternurlaub; Art. 24 Streikverbot und Beschränkung der Niederlassungsfreiheit; Art. 31 Abs. 1 Mindestleistungen zum Unterhalt der Kinder; Art. 38 Abs. 1 Ermächtigung zum Abschluss von GAV.
Wo das BPG aber auf die Ausführungsbestimmungen verweist, erlassen die Arbeitgeber die Ausführungsbestimmungen: Art. 7 Stellenausschreibung; Art. 15 Abs. 3 - 5 Grundsätze der Lohnfestlegung, Zuschläge und Kaufkraftausgleich; Art. 16 Abs. 2 Grundsätze des Teuerungsausgleichs; Art. 17 Abs. 1 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub; Art. 18 Geräte, Dienstkleider, Inkonvenienzen und Auslagenersatz; neu auch Art. 19 Abs. 3 E-BPG Entschädigung; Art. 21 Wohnorts- und Wohnungspflicht sowie Pflicht zur Abgabe bestimmter Einkommen; Art. 22 Schweigepflicht; Art. 23 Bewilligungspflicht für Nebenbeschäftigung; Art. 25 Massnahmen zur Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs; Art. 29 Leistungen bei Arbeitsverhinderung; Art. 31 und 32 Sozialmassnahmen sowie weitere Massnahmen und Leistungen; Art. 33 Information und Konsultation des Personals und seiner Organisationen. Die Arbeitgeber – Post, SBB, Bundesrat für die Bundesverwaltung, Parlament für die Parlamentsdienste, Bundesgericht – regeln anschliessend, wem