Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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torische Elemente. Die Arbeitgeber beim Bund werden vor allem im Kaderbereich mit einer Annäherung der Löhne reagieren müssen. Damit der Bund auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig bleiben und die Abwanderung von Spitzenkräften bremsen kann, müssen seinen Arbeitgebern grössere Lohnsummen zur Verfügung stehen. Auch die Ergebnisse aus neuen Lohnvergleichen zeigen das. Mit welchem Betrag sich der Mehrbedarf in den Personalbudgets der Arbeitgeber niederschlägt, ist zurzeit nicht bezifferbar.

4.2 Auf die Kantone

Das Beamtengesetz (BtG) und dessen Ersatz durch das BPG haben bei den Kantonen Impulse für analoge Revisionen ihres kantonalen Dienst-, Personal- oder Beamtenrechts ausgelöst. Es ist anzunehmen, dass auch der E-BPG kantonale (und kommunale) Revisionsprojekte auslösen und beeinflussen wird. Bisher kennen lediglich einige wenige Kantone Regelungen (Aufhebung der Kündigungsgründe, Entzug der aufschiebenden Wirkung, keine Weiterbeschäftigungspflicht), welche sich in dem Masse dem OR annähern, wie die vorliegende Revision des BPG.

5. Legislaturplanung

Der Bundesrat kündigte im Bericht über die Legislaturplanung 2003-2007 (BBl 2004 1149) – abgesehen von Änderungen der beruflichen Vorsorge und von Sparmassnahmen im Personalbereich – keine das Bundespersonal betreffenden Parlamentsgeschäfte an. Insbesondere war in der bisherigen Legislaturplanung keine Revision des BPG vorgesehen.

Im Rahmen der Bundesverwaltungsreform ist der Bundesrat aber zur Erkenntnis gelangt, dass der Bund die Flexibilität und den Handlungsspielraum in personellen Angelegenheiten vergrössern muss und dass das eine Revision des BPG voraussetzt.

6. Verhältnis zum europäischen Recht

Mit dem Inhalt der vorliegenden Revision des BPG ist gewährleistet, dass die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union und ihren Mitgliedern respektiert.

Die OECD verlangt zur Korruptionsprävention die Verankerung einer Anzeigepflicht (Whistleblowing). Die Mehrheit der Kantone hat diese Pflicht bereits eingeführt. Es ist vorgesehen, dass die Aufnahme der Anzeigepflicht und deren Folgen in einem neuen Artikel des BPG geregelt werden. Diese Bestimmung ist aber nicht Gegenstand der laufenden Revision, sondern wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Anhang zum neu geschaffenen Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) aufgenommen. Der entsprechende Entwurf war bis Ende Dezember 2007 in der Vernehmlassung. Die Änderung des BPG hat zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben. Der Bundesrat wird die Botschaft noch dieses Jahr zu Handen des Parlaments verabschieden.