Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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direktoren) sowie an Angestellte, für die ein Sozialplan gilt. Die im geltenden BPG statuierten Entschädigungsansprüche bleiben erhalten.

Diese Erweiterung der Arbeitgeberkompetenzen drängt sich auf, um vor allem die Unternehmen des Bundes – Post und SBB – sowie den ETH-Rat mit der ihrer Autonomie entsprechenden arbeitgeberischen Handlungsfähigkeit auszustatten.

3.1.13 Versetzungspflicht (Art. 21 Abs. 1 Bst. a E-BPG)

Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b BPG ist die Basis für die Verpflichtung von Angestellten, an einem bestimmten Ort und/oder in einer bestimmten Wohnung zu wohnen. Diese Norm hat sich in der Praxis aber als ungenügende Grundlage erwiesen, um Angestellte (Diplomatie und Berufsmilitär) auch einer Versetzungspflicht zu unterziehen. Der Arbeitgeber muss sie verpflichten können, den Arbeits- und/oder den Wohnort zu wechseln,

wenn sich das insbesondere aus politischen, organisatorischen oder persönlichen Gründen aufdrängt. Der erweiterte Art. 21 Abs. 1 Bst. a E-BPG schafft dafür eine klare gesetzliche Grundlage.

3.1.14 Sicherstellung des Aufgabenvollzugs (Art. 25 und 26 E-BPG)

Art. 25 und 26 BPG regeln Massnahmen der Arbeitgeber zur Sicherstellung des korrekten Aufgabenvollzugs. Art. 25 deckt primär Massnahmen ab, mit denen auf Pflichtverletzungen der Angestellten reagiert wird (Disziplinarrecht). Art. 26 deckt Massnahmen ab, mit denen proaktiv der künftig korrekte Aufgabenvollzug sichergestellt wird.

Art. 25 E-BPG fasst diese beiden Bestimmungen zusammen. Die neue Norm ist klarer zielorientiert als das geltende Recht. In Abs. 1 beauftragt der Gesetzgeber die Arbeitgeber beim Bund, die für den geordneten Aufgabenvollzug nötigen Massnahmen zu treffen. Die Bestimmung visiert – anders als der bisherige Art. 25 – nicht mehr primär reaktiv-repressive (Disziplinar-) Massnahmen an, sondern auch aufbauende, zielführende Impulse, wie beispielsweise Coaching, Weiterbildung, organisatorische Massnahmen.

Art. 25 E-BPG gewährt den Parteien des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung der Massnahmen mehr Handlungsspielraum und erlaubt ihnen, gezielter auf die im Einzelfall gegebene Situation zu reagieren. In Anlehnung an die in der Privatwirtschaft gängige Terminologie erwähnt Art. 25 Abs. 2 Bst. b E-BPG auch die Freistellung. Dieser Terminus ersetzt den alten Begriff „Einstellung des Arbeitsverhältnisses“ (Art. 26 Abs. 2 BPG).

Der Arbeitgeber ist gehalten, die Massnahme mit der angestellten Person wenn möglich einvernehmlich zu regeln. Wenn keine Einigung erreicht wird, erlässt er eine schriftliche beschwerdefähige Verfügung (Art. 34 BPG).

3.1.15 Personalinformationssystem und Personaldossiers (Art. 27a - Art. 27c E-

BPG)

Die Art. 27 und 28 BPG regeln in Ergänzung zum Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) die Datenbearbeitung durch die Arbeitgeber beim Bund.

Gemäss Art. 19 Abs. 3 DSG dürfen besonders schützenswerte Personendaten sowie