Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten
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schreiber des Bundesgerichts). Solche Ausnahmen können nur durch generell-abstrakte Normen (Ausführungsbestimmungen, GAV) eingeführt werden, nicht aber im Einzelfall durch Verfügung oder Vertrag.
3.1.5 Befristung und Amtsdauer
Nach Art. 9 Abs. 1 BPG ist das Arbeitsverhältnis unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht. Dieser Absatz wiederholt, was angesichts der Anwendbarkeit des OR ohnehin gilt (Art. 6 Abs. 2 BPG in Verbindung mit Art. 334 OR).
Art. 9 Abs. 2 BPG limitiert die Höchstdauer der Befristung auf grundsätzlich fünf Jahre. Das ist eine kaum begründbare Abweichung vom OR, die im Vollzug zudem schwer zu handhaben ist. Das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 ZGB) und Art. 334 OR bieten hinreichend Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Befristungen, v. a. vor Kettenarbeitsverträgen, die das Entstehen von vom Dienstalter abhängigen Ansprüchen verhindern wollen. So sehen Rechtsprechung und Praxis zu Art. 334 OR vor, dass mehrere aneinander gereihte befristete Verträge als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingestuft werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. Daran ändert auch eine kurzzeitige Unterbrechung zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen nichts. Diese Grundsätze sind auch für das Bundespersonal anwendbar. Der E-BPG sieht daher die Aufhebung dieser Bestimmung vor.
Das BPG hat die Amtsdauerwahl für die meisten Bundesangestellten abgeschafft. Art. 9 Abs. 4 - 6 BPG und einige Spezialgesetze sehen sie noch für wenige Funktionen vor. Der E-BPG sieht die Aufhebung von Art. 9 BPG vor. Das Personal, das auf Amtsdauer gewählt wird, untersteht nicht mehr dem BPG (Art. 2 Abs. 2 Bst. e E-BPG). Soweit in speziellen Bereichen – vor allem zur Sicherung der Unabhängigkeit gegenüber dem Wahlorgan – eine Amtsdauer nötig ist, bleibt es der Spezialgesetzgebung überlassen, diese zu regeln beziehungsweise den Rahmen für die Ausführungsbestimmungen abzustecken. So sind Amtsdauerwahlen spezialgesetzlich beispielsweise vorgesehen für die eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und -richter und deren Stellvertretung (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71)), für die Richterinnen und Richter (Art. 9 SGG, Art. 9 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) Art. 9 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 7, 11 und 14 Militärstrafprozess (MStP; SR 322.1), für die Direktorin bzw. den Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Art. 2 Abs. 2 Finanzkontrollgesetz (FKG; SR 614.0)) sowie für den Oberauditor der Armee und seine Stellvertretung (Art. 17 MStP).
Die Revisionsvorlage sieht die Wahl auf Amtsdauer neu auch für den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie – neu im Gesetz statt wie bisher in einer Verordnung – für den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des Bundesgerichts vor (Einzelheiten in 3.2).
Diese Spezialgesetze regeln vorab das Wahlorgan, die Amtsdauer sowie die Ab- und Wiederwahl unterschiedlich und setzen für die Regelung von Einzelfragen einen unterschiedlichen Rahmen. Deshalb normieren z. B. Art. 26 Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV; SR 171.115), Art. 32 Bundespersonalverordnung (BPV; SR