Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten

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sie in ihrem Bereich die entsprechenden Kompetenzen delegieren wollen beziehungsweise wem sie zustehen. Der Bundesrat kann sie zum Beispiel an die in Art. 3 Abs. 2 und 3 BPG erwähnten Instanzen delegieren (vgl. oben).

Nach dem geltenden Recht findet das BPG auf die dezentralisierten Verwaltungseinheiten Anwendung, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG und Art. 2 Abs. 3 RVOG). Über spezialgesetzlich geregelte öffentlichrechtliche Personalstatute, welche nicht dem BPG unterstellt sind, verfügen heute zum Beispiel das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Swissmedic, das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) sowie die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA).

Die übrigen dezentralen Verwaltungseinheiten bleiben dem BPG unterstellt (z. B. ETH-Bereich). Der Bundesrat kann ihnen Arbeitgeberbefugnisse einräumen (Art. 3 Abs. 2 BPG) und sie damit zum Erlass der Ausführungsbestimmungen ermächtigen (Art. 37 Abs. 3 E-BPG). Auf diese Weise kann den besonderen Bedürfnissen dieser Einheiten sowie ihrer Autonomie Rechnung getragen werden. Damit der Bundesrat aber hier seiner Aufgabe als Koordinationsbehörde nachkommen kann, unterliegen diese Ausführungsbestimmungen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Abweichungen vom OR

Art. 37 BPG lässt offen, inwiefern die zuständigen Stellen in ihren Ausführungsbestimmungen vom OR abweichen können.

Art. 37 Abs. 4 E-BPG schafft Klarheit. Die Bestimmung delegiert die Kompetenz zum Erlass von vom OR abweichenden generell-abstrakten Normen an die Arbeitgeber (Art. 3 BPG): Diese können in ihren Ausführungsbestimmungen (Verordnung, GAV) von dispositiven OR-Normen zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angestellten abweichen (Bst. a); von zwingenden OR-Normen können sie, im Gegensatz zum OR, wo eine Abweichung überhaupt nicht möglich ist, nur zu Gunsten des Personals abweichen (Bst. b). Bei den zwingenden Normen sind Abweichungen zu Ungunsten der Angestellten nur möglich, wo ein Bundesgesetz (z. B. das BPG) dies ausdrücklich ermöglicht. Welche OR-Normen zwingendes Recht und welche dispositives Recht sind, richtet sich im Wesentlichen nach den Art. 361 und 362 OR. Ob eine Ausführungsbestimmung „zu Gunsten“ oder „zu Ungunsten der Angestellten“ abweicht, ist anhand eines Vergleichs der im Einzelfall anzuwendenden Normen zu beurteilen (z. B. Kündigungsfrist bei einem bestimmten Dienstalter).

Vom OR abweichendes Recht ist nicht allein den Ausführungsbestimmungen nach Art. 37 Abs. 4 E-BPG vorbehalten. Bereits nach geltendem Recht können auch die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag (Art. 8 BPG) in ihrem individuellen BPG-Arbeitsverhältnis Abweichungen vom OR vereinbaren, soweit das OR ihnen diese Möglichkeit offen hält (z.B. Art. 321, 321c Abs. 3, 323a, 327, 327a, 335a Abs. 2, 335b Abs. 2, 335c Abs. 2, 339c Abs. 4). Solche individuellen Abreden im Arbeitsverhältnis nach BPG müssen sich allerdings an den Rahmen des BPG und der Ausführungsbestimmungen zum BPG halten.