Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 21 Seiten
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vorliegenden Revision des BPG. Die Möglichkeiten der Akteure im Rahmen des Bundesarbeitsverhältnisses – Sozialpartner, Arbeitsvertragsparteien, zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zuständige Organe usw. – sollen an jene der privatwirtschaftlichen Akteure angenähert werden. Der Bundesrat erhofft sich damit mehr Flexibilität. Der Bund und sein Personal sollen auf dem Arbeitsmarkt als gleichberechtigte Partner auftreten, genügend Freiraum erhalten sowie über ein angemessenes Handlungsinstrumentarium verfügen. Diese Ziele und erste Erfahrungen beim Vollzug des BPG führen zu folgenden Revisionsthemen:
• Weitere Harmonisierung des BPG mit dem OR;
• Flexiblere Regelung bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen;
• Vereinfachung des Beschwerdeverfahrens;
• Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Elternurlaub;
• Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Personalinformationssystem und die elektronischen Bewerbungs- und Personaldossiers;
• Flexiblere Regelung bei der Finanzierung der beruflichen Vorsorge;
• Klarere Regelung der Ausführungsbestimmungen zum BPG.
Diese Änderungen des BPG lösen die Änderung weiterer Bundesgesetze aus, nämlich des Bundesgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über den Militärstrafprozess.
3. Die einzelnen Revisionspunkte
3.1 Änderung des Bundespersonalgesetzes
3.1.1 Verzicht auf Wiederholungen des OR
Grundsätzlich regelt das BPG nur die Abweichungen vom OR. Für arbeitsrechtliche Fragen, zu denen es keine Regelung enthält, gilt nach Art. 6 Abs. 2 BPG das OR. Trotz dieser Konzeption wiederholt das BPG einzelne Bestimmungen des OR, zum Beispiel:
Nach Art. 9 Abs. 1 BPG ist das Arbeitsverhältnis unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht. Diese Norm wiederholt, was nach Art. 6 Abs. 2 BPG bzw. Art. 334 OR ohnehin gilt. Sie soll daher aufgehoben werden (Einzelheiten in 3.1.5).
Nach Art. 10 Abs. 1 BPG können die Parteien den Arbeitsvertrag auf jeden Zeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen beendigen. Diese Norm wiederholt einen in der Vertragsfreiheit enthaltenen Grundsatz und wird daher aufgehoben.
Nach Art. 11 BPG können befristete Arbeitsverhältnisse vor Ablauf der Befristung einseitig nur ausserordentlich gekündigt werden. Diese Norm wiederholt Art. 334 und 337 OR (Einzelheiten in 3.1.7).
Art. 20 BPG regelt die Interessenwahrungspflicht. Diese ist gleichbedeutend mit der in