Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)

4.4. Zusätzliche Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

Die SBVg verlangt die Aufnahme eines zusätzlichen Artikels ins Börsengesetz, der festlegt, dass Finanzintermediäre bei offensichtlichen Anzeichen für eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 20 BEHG oder für untersagtes Marktverhalten gemäss Art. 33e, 33f und 33g die Hintergründe abzuklären und sich gegebenenfalls der Mitwirkung am Effektengeschäften des betroffenen Kunden zu enthalten haben. Eine systematische Überwachung und Abklärung sei indessen nicht notwendig.

Die SIX Exchange Regulation erachtet es als geboten, auf Gesetzesstufe ausdrücklich zu regeln, ob eine umfassende Offenlegungspflicht von Finanzinstrumenten mit Barausgleich besteht. Dies könne geschehen, indem im Börsengesetz eine Regelung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. c BEHV-FINMA eingeführt oder die Regelung der Offenlegung von Finanzinstrumenten umfassend an die FINMA delegiert werde. Ausserdem gibt die SIX Exchange Regulation zu bedenken, dass ein Anbieter, der über mehr als 98% der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verfügt, während drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist beim Richter die Kraftloserklärung der restlichen Aktien verlangen könne (Art. 33 BEHG). Es werde heute weitgehend, wenn auch nicht einhellig, davon ausgegangen, dass der Richter im Rahmen dieses privatrechtlichen Enteignungsverfahrens während der genannten drei Monate an die Best Price Rule gebunden sei. Ungewiss sei hingegen, ob dies auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist gelte und ob der Anbieter sich mit den restlichen Aktionären in dieser Zeit auch vergleichen könne, ohne an die Best Price Rule gebunden zu sein. Die SIX Exchange Regulation regt an, diese Fragen zu klären. Ausserdem sollte nach Ansicht der SIX Exchange Regulation das im Offenlegungsrecht geltende Gruppenprivileg abgeschafft werden.

SIX Exchange Regulation, SIX Swiss Exchange, zCapital AG und UEK regen zudem eine Revision von Art. 32 Abs. 4 BEHG an. Die Erfahrung zeige, dass der ungenügende Minderheitenschutz im Rahmen eines Pflichtangebots im internationalen Kontext kritisiert werde und internationale Investoren von einem Engagement in Schweizer Aktien abhalte. Ausserdem könne die bestehende Regelung zu marktmissbräuchlichen Transaktionen ausgenützt werden. Nach Meinung der SIX Swiss Exchange und der zCapital AG sollte der Anbieter verpflichtet werden, dem Minderheitsaktionär einen Preis zu bezahlen, der mindestens dem Börsenkurs oder dem Preis entspreche, den der Anbieter in den letzten zwölf Monaten für den Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft bezahlt hat.

SIX Exchange Regulation, FINMA und UEK beantragen eine Anpassung von Art. 33b BEHG in dem Sinne, dass Aktionären, die über mindestens 3 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügen – ob ausübbar oder nicht – und deren Beteiligung in Übereinstimmung mit Art. 20 gemeldet ist, ebenfalls Parteistellung zukommt, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen. Heute sei es den Beteiligten aufgrund der fehlenden Offenlegungspflicht für Beteiligungen von zwei Prozent kaum möglich zu schätzen, wieviele Aktionäre im Verfahren vor der Übernahmekommission allenfalls Parteistellung beanspruchen könnten.

Die FINMA erachtet die Frage als prüfenswert, ob de lege ferenda sämtliche Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der Finanzmarktgesetze in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallen sollten. Dadurch würde der Instanzenzug gestrafft, was sich positiv auf die Prozessökonomie und damit auf die Gesamtverfahrensdauer auswirken würde.