Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
4. Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
4.1. Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer beurteilt die Vorlage in ihren wesentlichen Grundzügen positiv. Insbesondere die Einführung eines Zukaufsverbots (Art. 20 Abs. 4bisVE-BEHG) und der aufsichtsrechtlichen Verbote des Insiderhandels (Art. 33e VE-BEHG) und der Kursmanipulation (Art. 33f VE-BEHG), die Überführung der strafrechtlichen Tatbestände der genannten Delikte ins Börsengesetz sowie die Aufsichtsinstrumente die Aufsichtsinstrumente der Feststellungsverfügung (Art. 33j VE-BEHG), der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Art. 33k VE-BEHG) und der Einziehung (Art. 33l VE-BEHG) werden überwiegend befürwortet. Im Einzelnen bringen die
Befürworter jedoch gewichtige Vorbehalte an.
Gegen die vorgeschlagene Änderung des Börsengesetzes sprechen sich lediglich Forum-SRO, VSV und Centre Patronal aus.
4.2. Wichtigste Vorbehalte der Befürworter
Mehrere Befürworter der Vorlage bemängeln den revidierten Straftatbestand des Insiderhandels (Art. 44a VE-BEHG). Ausserdem geben die qualifizierten Tatbestände des Verbots des Insiderhandels (Art. 44a Abs. 2 VE-BEHG) und der Marktmanipulation (Art. 44b Abs. 2
VE-BEHG) Anlass zu Kritik. SVP, Verband der Auslandbanken in der Schweiz, VHV und VSPB beantragen die ersatzlose Streichung der Bestimmungen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausweitung der Vortaten zur Geldwäscherei auf das Insiderverbot und die Kursmanipulation entspreche nicht mehr der ursprünglichen Zielsetzung des GwG. Ausserdem rechtfertige es der Unrechtsgehalt der Normen nicht, diese als Verbrechen zu qualifizieren. Ferner sei die Umsetzung der Bestimmung für Finanzintermediäre mit ernstzunehmenden Problemen verbunden. CVP, VQF und SVV beantragen im Hinblick auf die aufgeführten Nachteile der Bestimmung eine vertiefte Prüfung der Frage, ob es sich rechtfertigt, aufgrund der GAFI-Empfehlungen einen qualifizierten Tatbestand des Insiderhandels einzuführen. ZH, SG, VD, FDP.Die Liberalen, SwissHoldings, SIX Exchange Regulation, VSE und Lenz & Staehelin sowie für den Fall, dass die Bestimmung beibehalten solle auch CVP, economiesuisse, VQV und VHV beantragen, der Begriff des "erheblichen Vermögensvorteils" sei im Sinne der Rechtssicherheit im Gesetz zu definieren. SBVg, VHV, Forum-SRO, VSPB und Lenz & Staehelin plädieren dafür, dass zusätzliche qualifizierende Merkmale, wie das berufs- oder bandenmässige Vorgehen, in die Bestimmungen aufgenommen werden.
Der Vorschlag, die Verfolgung sämtlicher Börsendelikte der Bundesanwaltschaft und deren Beurteilung dem Bundesstrafgericht und dem Bundesgericht zu übertragen (Art. 44c
VE-BEHG), wird von VQF und Lenz & Staehelin abgelehnt. FDP.Die Liberalen, SVP, SBVg und economiesuisse unterstützen die beabsichtigte Straffung des Verfahrens und die Konzentration bei nur einer Behörde. Sie schlagen jedoch vor, die Strafverfolgung und
-beurteilung den Behörden am Sitz der Börse zu übertragen oder diesen Vorschlag zumindest zu prüfen. AG, BE, NW, SH, ZG, LU, SO, AI, KV Schweiz, VHV, SIX Exchange Regulation, SAV, FINMA und VSPB beantragen die Streichung der Delegationskompetenz an die Kantone.