Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
1. Ausgangslage
Die im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verankerten Tatbestände des Insiderhandels bzw. des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 StGB) und der Kursmanipulation (Art. 161bisStGB) sind seit 2002 Gegenstand juristischer und politischer Diskussionen. Diese führten u. a. zu parlamentarischen Vorstössen, die teilweise erledigt werden konnten, zum Teil aber noch pendent sind. Mit der am 13. März 2008 überwiesenen Motion Wicki (06.3426) wurde der Bundesrat beauftragt,
Art. 161 und 161bisStGB einer Totalrevision zu unterziehen und der Bundesversammlung einen entsprechenden Entwurf vorzulegen. Die parlamentarische Initiative von Nationalrätin Leutenegger Oberholzer (06.470) verlangt die Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB und eine Ausdehnung des strafbaren Verhaltens von Art. 161bisStGB auf Manipulationen des Angebots- und Nachfrageverhaltens. Die Initiative wurde vom Nationalrat noch nicht behandelt. Per 1. Oktober 2008 wurde Art. 161 Ziff. 3 StGB aufgehoben1. Damit wurde das Insiderverbot auf sämtliche kursrelevanten Tatsachen ausgedehnt. Diese Revision erfolgte im Sinne der Motion Jossen-Zinsstag (02.3246), die verlangte, dass unter die Insidernorm auch Wertschriftenverkäufe fallen, die im Vorfeld einer Warnung vor einem Gewinneinbruch (sog. Gewinnwarnung) getätigt werden, um einen Kursverlust abzufedern.
Im Jahr 2003 hat die Groupe d'action financière (GAFI) ausserdem ihre Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei erstmals totalrevidiert und an neue Kriminalitätsformen in den Bereichen der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angepasst. In den revidierten Empfehlungen wurden neu auch der Insiderhandel und die Kursmanipulation in den Katalog der Vortaten zur Geldwäscherei aufgenommen. Weil sich im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs verschiedene weitere Fragen stellten, (beispielsweise zur Zentralisierung der Strafverfolgungs- und Beurteilungskompetenz) wurden diese Delikte jedoch aus der Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI herausgelöst2.
Massnahmen zu den Geldwäschereivortaten wurden auch im Hinblick auf die geplante Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten notwendig. Mit diesem Übereinkommen sollen die internationalen Standards der Geldwäschereibekämpfung aktualisiert und moderat ausgebaut sowie die GAFI-
Empfehlungen zum Teil in zwingendes internationales Recht umgewandelt werden. Neu werden insbesondere auch Insiderhandel und Kursmanipulation zu den Vortaten zur Geldwäscherei hinzugefügt.
Infolge dieser Entwicklungen beauftragte der Bundesrat das EFD und das EJPD mit der Prüfung einer Revision der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs. Diese Prüfung ergab, dass aufgrund der komplexen Materie eine Expertenkommission die Probleme rund um die
Börsendelikte und den Marktmissbrauch umfassend prüfen und Lösungen vorschlagen sollte. Eine Neuerung der Art. 161 und 161bisStGB sollte im Rahmen einer umfassenden Analyse der Marktmissbrauchsbestimmungen des Schweizer Rechts erfolgen.
1 Vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Streichung (Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB) vom 8. Dezember 2006; BBl 2007 439. 2 BBl 2007 6269 6282.