Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
ZH, economiesuisse, SP, SIX Exchange Regulation und VSV befürworten das Aufsichtsinstrument der Einziehung ausdrücklich. Die SP plädiert dafür, dass eine Gewinneinziehung zwingend zu erfolgen habe. ZH verlangt eine Klärung des Verhältnisses von Abs. 6 der Bestimmung zum Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4). Die VHV bringt vor, der Umstand, dass die FINMA den Geschädigten auf deren Verlangen vergleichsweise festgestellte Schadenersatzansprüche decken könne, könnte zu Missbräuchen führen. Dieser Aspekt sei daher vertieft zu analysieren.
Artikel 33m (neu) Rechtsschutz
1Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
Die FINMA ist der Ansicht, dass auf die Bestimmung verzichtet werden kann, da sich das Verfahren gegen Teilbeaufsichtigte und deren Rechtsschutz nach Art. 35 und 54 FINMAG richte.
Artikel 41 Absätze 1 bis 3
1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20);
b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Ver-
kauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 31).
2Aufgehoben
3Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
Die Bestimmung gab Anlass zu kontroversen Stellungnahmen. Während SVV und VSV mit dem vorgeschlagenen Bussenrahmen ausdrücklich einverstanden sind, verlangen economiesuisse, SBVg und SwissHoldings eine Senkung der Bussen. SIX Exchange Regulation und FINMA wiederum plädieren für deren Erhöhung bzw. für die Beibehaltung der geltenden Bestimmung. Die vorgeschlagenen Bussen seien viel zu tief und würden daher keine abschreckende Wirkung zeigen. Daran würde auch die Einführung der übrigen Aufsichtsinstrumente nichts ändern. Die im erläuternden Bericht vorgebrachten Argumente für eine Senkung des Bussenrahmens seinen nicht nachvollziehbar. Ausserdem rechtfertige es sich nicht, die Bestimmung nach ihrer Revision per 1. Januar 2009 bereits wieder zu ändern. Es müssten zuerst einige Erfahrungen mit der Bestimmung gesammelt werden. Die SIX Exchange Regulation beantragt zudem die Anwendung der Bestimmung auch auf juristische Personen.
Artikel 44a (neu) Ausnützen von Insiderinformationen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die bestimmungsgemäss aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen (Art. 33e) hat: