Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
ger beantragt, in Abs. 1 das Wort «bestimmungsgemäss» ersatzlos zu streichen. Die Erfahrung zeige, dass der Begriff Unklarheit schaffe. Ausserdem stelle die Formulierung von
Art. 44 Abs. 1 auch ohne den Begriff «bestimmungsgemäss» sicher, dass lediglich Personen von der Strafnorm erfasst werden, welche aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen haben.
Die SIX Exchange Regulation begrüsst die Erweiterung des Tatobjekts, insbesondere die Klarstellung, dass auch Transaktionen in OTC-Produkten und somit sämtliche Derivate vom Insidertatbestand erfasst werden. Sie beantragt hingegen, den Begriff «Kurs von in der
Schweiz kotierten Effekten» im Sinne einer Präzision durch den Ausdruck «Kurs von in der Schweiz an einer Börse zum Handel zugelassenen Effekten» zu ersetzen. Gemäss der FINMA muss das Tatobjekt sämtliche in der Schweiz «zum Handel zugelassene» Effekten erfassen. Dieser Begriff impliziere, dass es sich dabei um Effekten handle, die an einer Börse oder börsenähnlichen Einrichtung gehandelt werden, wobei die Titel kotiert sein können oder nicht. Weiter regt die FINMA an, zu prüfen, ob auch Titel erfasst werden sollten, die an einem anderen organisierten Markt als an der Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung mit regelmässig bekannt gegebenen Kursen in der Schweiz gehandelt werden. Insider könnten ihre privilegierten Kenntnisse auch über einen solchen Markt ausnützen, wodurch das Vertrauen der Investoren beeinträchtigt werden könne. Nach Ansicht der FINMA ist es ausserdem falsch, dass das Tatobjekt zusätzlich zu den Effekten «daraus abgeleitete Finanzinstrumente» erfasst. Die in Art. 44a Abs. 1 geforderte erhebliche Kursrelevanz beziehe sich auf die
börslich (bzw. an einem organisierten Markt) gehandelten Effekten, nur für sie bestehe auch ein regelmässig bekannt gegebener Kurs. Richtig sei allerdings, dass Transaktionen in solchen abgeleiteten OTC-Finanzinstrumenten als ausnützende Handlung erfasst werden.
In Bezug auf die Tathandlung kritisieren ZH, CVP, economiesuisse, SwissHoldings, VSE,
SAV, FINMA, meyerlustenberger sowie Lenz & Staehelin, dass in Abs. 1 Bst. b und c das Tatbestandselement des «Vermögensvorteils» fehle. Nachdem der erläuternde Bericht bei allen drei Varianten von Abs. 1 die Erzielung eines Vermögensvorteils als Tatbestandselement vorsehe, sei bei der Gesetzesredaktion offenbar ein Irrtum unterlaufen. Gemäss meyerlustenberger sei der Begriff «unbefugt» nicht mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Da man in der Vergangenheit mit dem Weitergabeverbot des geltenden Art. 161 StGB gut gefahren sei und dieses von der Lehre und der Praxis auch nie kritisiert worden sei, bestehe keine Veranlassung, an dieser Stelle eine Änderung vorzunehmen. Meyerlustenberger legen dar, dass ein Primärinsider nach Art. 44a Abs. 1 Bst. c sich strafbar mache in einem Fall, indem er einem Dritten aufgrund einer Insiderinformation eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten abgebe, ohne ihm den genauen Inhalt der Insiderinformation mitzuteilen. Es erscheine fraglich, ob dies das gewünschte Resultat sei. Der VSV verlangt schliesslich, dass der Begriff der "vertraulichen Information" genauer umschrieben wird.
SwissHoldings, SAV, Lenz & Staehelin und meyerlustenberger erachten Abs. 5 als unklar und schlagen eine Neuformulierung vor. Die FINMA erachtet die Bestimmung als überflüssig und beantragt deren ersatzlose Streichung. Gemäss Art. 44a Abs. 1 bis 4 und dem Sinn und Zweck der Norm sei klar verständlich, dass der eigene Plan und dessen Umsetzung für die Person, die den Plan gefasst hat, keine Insiderinformation darstelle. Ausserdem habe die Ausnahmeregelung gemäss dem erläuternden Bericht einen zu abstrakten Charakter. Dies sei im Hinblick auf die nötige Rechtssicherheit und das Legalitätsprinzip problematisch. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 44a Abs. 5 entspreche schliesslich nicht dem erläuternden Bericht und sei sachlich nicht begründbar.