Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)

manipulation auch für Personen und Unternehmen gelten sollen, die de lege lata grundsätzlich keiner Aufsicht unterstehen, würden de lege ferenda auch diese zu Beaufsichtigten, wenn auch nicht zu prudentiell Beaufsichtigten im Sinne von Art. 3 FINMAG. Für die neuen Bestimmungen beantragt die FINMA daher die Verwendung des Begriffs «Teilbeaufsichtigte» oder «Marktbeaufsichtigte». Auch das Forum-SRO erachtet den Begriff der «Nichtbeaufsichtigte» als problematisch.

Artikel 20 Absatz 4bis

4bisDie FINMA kann die Ausübung des Stimmrechts der Person, die eine Beteiligung unter Verletzung der Meldepflicht erworben oder veräussert hat, für die Dauer von höchstens fünf Jahren suspendieren. Sie kann für die gleiche Dauer ein Zukaufsverbot gegen diese Person oder gegen mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen verfügen.

SP, FDP.Die Liberalen, CVP, Grüne, SwissHoldings, SIX Exchange Regulation, FINMA und UEK begrüssen ausdrücklich die Absicht, die Zuständigkeit für die Stimmrechtssuspendierung der FINMA zu übertragen. SwissHoldings macht geltend, Aktionäre könnten zukünftig mit dem Begehren um eine Stimmrechtssuspendierung an die FINMA gelangen. Für den Fall,

dass die Aktionäre mit der Verfügung der FINMA nicht einverstanden seien, könnten sie diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehen. Damit seien die Rechte der Aktionäre auch unter der vorgeschlagenen Neuerung geschützt. Die SIX Exchange Regulation schlägt vor, die Stimmrechtssuspendierung im Gesetz explizit auch als vorsorgliche Massnahme vorzusehen.

Gegen eine Übertragung der Kompetenz für die Stimmrechtssuspendierung vom Zivilrichter auf die FINMA sprechen sich GR, ZH, SG, SVP, economiesuisse, SBVg, VSV, VSE und Lenz & Staehelin aus. Der SVV verlangt eine erneute Prüfung der Frage. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die mit der vorgeschlagenen Änderung angestrebte Beschleunigung des Verfahrens nicht erreicht werde. Auch die FINMA könne eine Stimmrechtssuspendierung erst in voller Kenntnis des Sachverhalts und damit in der Regel erst nach Abschluss der zugrunde liegenden Untersuchung verfügen. Ausserdem wird kritisiert, dass in einem Verwaltungsverfahren dem Schutz der Partei- bzw. der Aktionärsrechte weniger Rechnung getragen werde als in einem Zivilverfahren. Insbesondere komme der Gesellschaft in einem Verwaltungsverfahren nicht zwingend Parteistellung zu. Ferner erhalte die FINMA mit der Kompetenz, eine Stimmrechtssuspendierung zu verfügen, sehr viel Macht. Dies sei rechtsstaatlich problematisch. Nach Ansicht von economiesuisse könnte die notwendige Verbesserung im Sinne einer raschen Erledigung der Verfahren und der Schaffung einer einheitlichen Praxis zielgerichteter mit der Zuweisung der Kompetenz zur Stimmrechtssuspendierung an den Zivilrichter am Sitz der Börse erreicht werden. Der VSV erachtet es als sinnvoll, wenn zukünftig das Bundesverwaltungsgericht direkt als erstinstanzlich entscheidende Behörde eine Stimmrechtssuspendierung verfügen würde.

SP, FDP.Die Liberalen, CVP, economiesuisse, SwissHoldings, SIX Exchange Regulation,

SVV und die FINMA befürworten explizit die Einführung eines Zukaufsverbots. Die SIX Exchange Regulation regt an, im Gesetz zu bestimmen, dass ein Zukaufsverbot auch ausgesprochen werden kann, wenn keine Stimmrechtssuspendierung verfügt wird. Ausserdem solle das Zukaufsverbot explizit auch als vorsorgliche Massnahme vorgesehen werden. Lediglich die SBVg lehnt die Einführung eines Zukaufsverbots ab. Zur Begründung verweist sie auf ihre Argumente gegen die Zuständigkeit der FINMA zur Stimmrechtssuspendierung. Lenz &