Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)

AG, BE, NW, SH, ZG, LU, SO, AI, KV Schweiz, VHV, SIX Exchange Regulation, SAV, FINMA und VSPB beantragen die Streichung von Absatz 2. Die Delegationskompetenz führe zu einer erneuten Zersplittung der strafrechtlichen Zuständigkeiten und gebe damit eines der Hauptziele des Gesetzesvorhabens – die Schaffung einer klaren und einheitlichen Zuständigkeitsordnung – gerade wieder preis. Die im erläuternden Bericht dargelegte Auflassung, die Bundesanwaltschaft werde aufgrund der zukünftigen Möglichkeit einfache Fälle mittels Strafbefehl zu erledigen oder ein abgekürztes Verfahren zu führen, faktisch keinen oder nur einen geringen Gebrauch von der Delegationskompetenz mache, sei nicht überzeugend. Es sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Zahl sog. «einfacher Fälle» überwiegen werde. Sodann sei offensichtlich, dass eine Behörde, die eine gesetzliche Delegationskompetenz habe und gemäss internen Vorgaben ihre Ressourcen auf aufwändige und komplexe Verfahren konzentrieren müsse, einfache Fälle delegieren werde.

FDP.Die Liberalen, SVP, SBVg und economiesuisse unterstützen die beabsichtigte Straffung des Verfahrens und die Konzentration bei nur einer Behörde. Sie schlagen jedoch vor, die Strafverfolgung und -beurteilung den Behörden am Sitz der Börse zu übertragen oder diesen Vorschlag zumindest zu prüfen. Dies erweise sich als sinnvoll, weil diese Behörden bereits über ein breites Know-how verfügten, während die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht das notwendige Fachwissen erst erwerben müssten. Ferner passe die Kompetenz zur Verfolgung sämtlicher Börsendelikte aus systematischen Gründen nicht in den Kompetenzkatalog der Bundesanwaltschaft. Sollte das Gesetzgebungsprojekt als Ganzes angenommen werden, so beantragt auch das Forum-SRO, die Zuständigkeit zur Strafverfolgung und - beurteilung von Börsendelikten den Behörden am Sitz der Börse zu übertragen.

Für eine Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeitsordnung, d.h. der kantonalen Zuständigkeit, sprechen sich lediglich VSV, VQF, Centre Patronal und Lenz & Staehelin aus. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Bundesanwaltschaft sei für die Übernahme neuer Aufgaben nicht gerüstet und verfüge auch nicht über die notwendige Sachkompetenz für die Verfolgung von Börsendelikten. Das Know-how in diesem Bereich sei bei den kantonalen Staatsanwaltschaften angesiedelt, insbesondere im Kanton Zürich. Ausserdem werde durch die vorgeschlagene Änderung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Börsendelikten der Rechtsmittelweg um eine Instanz gekürzt. Schliesslich ergebe sich für potentiell Angeschuldigte auch ein rein persönlicher und faktischer Nachteil, indem sie sich geographisch entfernt von ihrem Geschäftssitz vor zentralisierten anstatt vor örtlichen Behörden verantworten müssten.