Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)

SIX Exchange Regulation bemängelt, dass Sekundärinsider und Zufallsinsider milder bestraft werden als Primärinsider. Dies sei im Hinblick auf die Tatsache, dass alle drei Täter die gleichen Rechtsgüter verletzten und der Unrechtsgehalt der Tat des Primärinsiders nicht schwerer wiege als die anderen, nicht gerechtfertigt. Aus Sicht von BE wäre es gerechtfertigt, bereits den Grundtatbestand des Insiderhandels als Verbrechen zu normieren.

Die Einführung eines qualifizierten Tatbestandes des Insiderverbots wird überwiegend gutgeheissen. SVP, SwissHoldings, Verband der Auslandbanken in der Schweiz, VHV, Centre Patronal, VSPB und Forum-SRO beantragen allerdings die ersatzlose Streichung der Bestimmung. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausweitung der Vortaten des qualifizierten Insiderhandels entspreche nicht mehr der ursprünglichen Zielsetzung des GwG, die Einschleusung von Geldern aus dem organisierten Verbrechen in die Finanzmärkte und die Unterstützung terroristischer Vereinigungen zu verhindern. Ausserdem rechtfertige es der Unrechtsgehalt der Norm nicht, diese als Verbrechen zu qualifizieren. Ferner biete auch die Umsetzung der Bestimmung Schwierigkeiten. Jede Einführung einer neuen Meldepflicht führe zu neuen aufwendigen Abklärungsverfahren für alle Finanzintermediäre. Die vorgeschlagenen Änderungen seien sowohl auf Seiten der Aufsichtsstellen als auch auf Seiten der Finanzintermediäre mit erhöhten administrativen Überwachungskosten und damit Compliance-Kosten verbunden. Die aufsichtsrechtlichen Auswirkungen für die Finanzintermediäre bzw. der für die Finanzintermediäre stets zunehmende Aufwand durch die fortlaufende Ausdehnung des Geltungsbereichs des GwG stehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum ursprünglich verfolgten Ziel. Es stelle sich die Frage, ob die durch die beabsichtigte Revision erweiterten Sorgfaltspflichten von Finanzintermediären überhaupt eingehalten und die Einhaltung von den Aufsichtsstellen überhaupt geprüft werden könne. CVP, VQV und SVV beantragen im Hinblick auf die aufgeführten Nachteile der Bestimmung eine vertiefte Prüfung der Frage, ob es sich rechtfertigt, aufgrund der GAFI-Empfehlungen einen qualifizierten Tatbestand des Insiderhandels einzuführen.

ZH, SG, VD, FDP.Die Liberalen, SwissHoldings, SIX Swiss Exchange Regulation, VSV, VSE und Lenz & Staehelin sowie für den Fall, dass die Bestimmung beibehalten werden sollte,

auch CVP, economiesuisse, VQV, VHV und Forum-SRO sind der Ansicht, dass der Begriff des «erheblichen Vermögensvorteils» zu offen formuliert sei. Es sei den Finanzintermediären nicht zuzumuten, selbst zu entscheiden, ob ein erheblicher Vermögensvorteil und damit eine allfällige Meldepflicht nach Art. 9 GwG bestehe. Im Sinne der Rechtssicherheit sei der genannte Begriff im Gesetz zu definieren. ZH, FDP.Die Liberalen und CVP sprechen sich für eine Summe im sechsstelligen Bereich aus. SG und SIX Exchange Regulation sehen die Grenze für den qualifizierten Tatbestand bei der Erzielung eines Vermögensvorteils von CHF 100'000, während VHV und VSPB für einen Betrag von CHF 250'000 plädieren.

Economiesuisse, SBVg und VSV schlagen einen Betrag von (mindestens) CHF 1 Mio. vor.

LU erachtet es als problematisch, dass im erläuternden Bericht dargelegt wird, der «erhebliche Vermögensvorteils» sei im sechsstelligen Bereich anzusiedeln. Ob ein erheblicher Vermögensvorteil vorliege, hätten die Gerichte unabhängig im Einzelfall zu entscheiden.

Bankiervereinigung, VHV, Forum-SRO, VSPB und Lenz & Staehelin plädieren dafür, dass in Abs. 2 zusätzliche qualifizierende Merkmale wie das berufs- oder bandenmässige Vorgehen aufgenommen werden.