Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
Damit die neuen und bestehenden Aufsichtsregeln gegenüber Nichtbeaufsichtigten bzw. Teilbeaufsichtigten effizient und wirksam durchgesetzt werden können, erachtet die FINMA zudem die Einführung der Verwaltungsbusse als unabdingbar. Nur dadurch könnten die Teilbeaufsichtigten zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen veranlasst werden. In den EU-Mitgliedstaaten werde dieses Aufsichtsinstrument mit Erfolg und unter Beachtung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK eingesetzt.
FINMA und UEK sind der Meinung, dass die Revision des Börsengesetzes genutzt werden sollte, einen ergänzenden Absatz zu Art. 33d BEGH einzuführen. Dieser solle vorsehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen bei Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht anwendbar sind. Die Erfahrung habe gezeigt, dass die heutige Regelung zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist führen kann, die für die Marktteilnehmer unzumutbar ist. Nur durch die vorgeschlagenen Anpassung von Art. 33d BEHG könne dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, dass Verfahren in Übernahmesachen möglichst rasch und effizient abzuwickeln. Ausserdem solle in Art. 23 Abs. 5 BEHG festgehalten werden, dass die Übernahmekommission Gebühren nicht nur von den Anbietern und Zielgesellschaften erheben kann, sondern auch von Aktionären mit Parteistellung. Die Anpassung von Art. 23 Abs. 5 BEHG sei bei der Einräumung der Parteistellung an Aktionäre vergessen gegangen. Schliesslich sind FINMA und UEK der Ansicht, die geltenden Regeln hinsichtlich der Kontrollprämie (Art. 32 Abs. 4 BEHG) und des Geltungsbereichs des Übernahmerechts (Art. 22 BEHG) seien zu überprüfen.
SKS, FRC, ASCI und ARIF verlangen, dass bei der Revision des Börsengesetzes die Rechte der Kleinanleger und Sparer entschieden gestärkt werden. Namentlich solle die Pflicht aufgenommen werden, vom Anlagegespräch ein Beratungsprotokoll zu erstellen. Ferner müsse festgelegt werden, dass im Schadenfall die Beweislastumkehr gilt, die AGB keine einseitigen Klauseln enthalten dürfen und die Bank sämtliche Kosten für die Aufträge gegenüber den Kundinnen und Kunden offenlegt. Darüber hinaus verlangen die genannten Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, dass die Anleger und Sparer Einsitz in den Verwaltungsrat der FINMA erhalten und dem Bankenombudsmann Entscheidkompetenz übertragen wird.
5. Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen
Artikel 2 Buchstabe f
In diesem Gesetz gelten als:
f. Nichtbeaufsichtigte: Personen und Unternehmen, die nicht unter Artikel 3 des Finanz-
marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 fallen.
Der VSV erachtet die Definition der Nichtbeaufsichtigten als überarbeitungsbedürftig. Die gewählte Formulierung führe dazu, dass zahlreiche Finanzmarktakteure, wie beispielsweise die direkt der FINMA unterstellen Finanzintermediäre nach Art. 1 Abs. 3 GwG, weder als Beaufsichtigte noch als Nichtbeaufsichtigte betrachtet werden. Der VSV schlägt eine Formulierung vor, wonach alle Institute, die nicht aufgrund eines in Art. 2 FINMAG genannten Gesetzes der prudentiellen Aufsicht durch die FINMA unterstehen, als Nichtbeaufsichtigte gelten. Auch die FINMA erachtet die Definition der Nichtbeaufsichtigten als nicht adäquat. Gestützt auf die Tatsache, dass die neuen Bestimmungen über den Insiderhandel sowie die Kurs- und Markt-