Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
Die aufsichtsrechtlichen Tatbestände des Insiderverbots und der Kursmanipulation werden von unterschiedlichen Seiten kritisiert. Während die SBVg es als generell verfehlt erachtet, die gleichen Tatbestände sowohl strafrechtlich als auch aufsichtsrechtlich zu ahnden, fordert SwissHoldings, das verpönte Verhalten sei auf aufsichsrechtlicher und strafrechtlicher Ebene identisch zu umschreiben. Die FINMA verlangt den Verzicht auf strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Finanzmarktaufsichtsrecht (z.B. Absicht, unrechtmässiger Vermögensvorteil), die diesem naturgemäss fremd seien. Verschiedene Befürworter (SBVg, SwissHoldings,
VHV, SIX Exchange Regulation, VSE und VSPB) sind der Ansicht, die Koordination der Verfahren der FINMA und der Bundesanwaltschaft müsse präziser formuliert werden. Insbesondere solle die Parallelität der Verfahren gesetzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang fordern VHV, VSPB und Lenz & Staehelin die Aufnahme eines Verwertungsverbots von Beweisen aus dem Verwaltungsverfahren im Strafverfahren. Die SIX Exchange Regulation schlägt vor, dass ein Anfangsverdacht in jedem Fall zuerst von der Bundesanwaltschaft geprüft wird.
SVP und VSE erachten eine Ausdehnung der Finanzmarkaufsicht auf Nichtbeaufsichtigte als unnötig. Von den übrigen Befürwortern der Vorlage sprechen sich FDP.Die Liberalen, Grüne, economiesuisse, SBVg, SwissHoldings, VQF, VHV, SVV, SVUE, VSPB und Lenz & Staehelin für die Variante B (erweiterte Finanzmarktaufsicht) aus. Die Variante A verletze das Legalitätsprinzip bzw. den Grundsatz der Gewaltentrennung und gewähre der FINMA zu viel Macht. Der Grossteil der Kantone, SP, KV Schweiz, SGV, WEKO, SAV und FINMA geben der
Variante A (Allgemeine Finanzmarktaufsicht) den Vorzug – allerdings mit Vorbehalten. Die Variante B weise wichtige Lücken zum europäischen Recht auf und berge daher ein erhebliches Reputationsrisiko für den Schweizer Finanzplatz. Ausserdem komme der Variante A der Vorteil zu, dass sie rasch an veränderte Verhältnisse angepasst werden könne.
Mehrere Befürworter der Vorlage (GR, ZH, SG, SVP, economiesuisse, SBVg, VSE und Lenz & Staehelin) sprechen sich gegen eine Übertragung der Kompetenz für die Stimmrechtssuspendierung vom Zivilrichter auf die FINMA bzw. die Übernahmekommission aus. Der SVV verlangt eine erneute Prüfung dieser Frage. Die Einführung eines Zukaufsverbots wird von der SBVg abgelehnt. Lenz & Staehelin fordern, dass die rechtlichen Folgen eines solchen Verbots präzisiert werden und das Verbot nur in schwerwiegenden Fällen ausgesprochen werden darf.
4.3. Hauptsächliche Begründung der Gegner
Die Gegner der Vorlage begründen ihre ablehnende Haltung hauptsächlich mit dem fehlenden Legiferierungsbedürfnis. Sie sind der Ansicht, das bestehende System weise keine grösseren Mängel auf, und erachten es als nicht gerechtfertigt, das schweizerische Finanzmarktrecht einseitig an die europäische Marktordnung anzupassen, bevor im Gegenzug ein verbesserter Zugang zu den EU-Märkten sichergestellt ist. Ausserdem kritisieren die Gegner der Vorlage, dass diese keinerlei Bezug auf die bestehende Selbstregulierung nehme. Mit den Schweizerischen Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung bestehe für die unabhängigen Vermögensverwalter bereits heute eine wirksame Selbstregulierung im Bereich des Markverhaltens. Es bestehe damit kein allgemeines Rechtsetzungsbedürfnis bezüglich dieses Berufsstandes. Ausserdem sei die Vorlage betreffend das Zusammenwirken zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht unausgereift. Insbesondere fehle es an einem Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse des Verwaltungsverfahrens im Strafverfahren.