Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
Artikel 33h (neu) Zuständigkeit und Verfahren
1Verstossen Nichtbeaufsichtigte gegen Artikel 20, 33e, 33f oder 33g, so kann die FINMA gegen diese Nichtbeaufsichtigten ein Verfahren eröffnen.
2Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verletzung der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.
3Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
Dem VHV erscheint die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrens aufgrund der damit verbundenen Mitwirkungspflichten als fragwürdig. Er beantragt daher die Anwendbarkeit eines Verwaltungsstrafverfahrens. Sollte am Verwaltungsverfahren festgehalten werden, so wären die Sanktionsmöglichkeiten zu reduzieren oder minimale Verfahrensgarantien vorzusehen. Auch Lenz & Staehelin erachtet die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrens aufgrund mangelnder Verfahrensgarantien als nicht opportun.
Die FINMA plädiert dafür, dass ein Verfahren auch gegen Nichtbeaufsichtigte bzw. Teilbeaufsichtigte eingeleitet werden kann, die gegen Art. 21 und 41 BEHG verstossen.
Artikel 33i (neu) Auskunftspflicht
Nichtbeaufsichtigte, gegen die ein Verfahren eröffnet wurde, ihre Revisionsstellen sowie Personen und Unternehmen, die massgebend an Nichtbeaufsichtigten beteiligt sind, müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen herausgeben, die diese für die Durchführung des Verfahrens benötigt.
Economiesuisse, SBVg, SwissHoldings, VHV, VSV, VSPB, SIX Exchange Regulation, Lenz & Staehelin und Forum-SRO erachten die Auskunftspflicht im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse eines Verwaltungsverfahrens allenfalls in einem Strafverfahrens verwertet werden könnten, als problematisch. Dadurch würde der Grundsatz «nemo tenetur» verletzt. VHV, VSPB, Lenz & Staehelin und Forum-SRO fordern daher die Aufnahme eines Verwertungsverbots von Beweisen aus dem Verwaltungsverfahren im Strafverfahren. Die SIX Exchange Regulation schlägt vor, dass ein Anfangsverdacht in jedem Fall zuerst von der Bundesanwaltschaft geprüft wird. Seien die Beweismittel gesichert, solle es der Bundesanwaltschaft frei stehen, das Material der FINMA zur Verwendung im Verwaltungsverfahren zu übergeben.
Nach Ansicht der FINMA statuiert Art. 33i die Auskunftspflicht zu eng. Personen, gegen die die FINMA ein Verfahren eröffnet, hätten gemäss Art. 53 FINMAG i.V.m. Art. 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) bereits eine Mitwirkungspflicht. Die Auskunftspflicht müsse aber bereits vor Eröffnung eines Verfahrens greifen, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem die FINMA gemäss Art. 6 Abs. 2 BEHG Vorabklärungen vornehmen müsse. Art. 33i sei daher zwingend analog zu Art. 29 Abs. 1 FINMAG zu formulieren. Der VSV beantragt die Aufhebung der Anzeigepflicht nach Art. 38 Abs. 3 FINMAG.
SAV und Lenz & Staehelin erachten es vor dem Hintergrund der Motion 09.3362 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (Anpassung der Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in den verschiedenen Verfahrensrechten des Bundes) als angezeigt, das anwaltliche Berufsgeheimnis in Art. 33i vorzubehalten.