Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)

Staehelin fordern, dass die rechtlichen Folgen eines Zukaufsverbots präzisiert werden. Ausserdem sei ein solches Verbot nur in schwerwiegenden Fällen auszusprechen.

Artikel 32 Absatz 7

7Die Übernahmekommission kann die Ausübung des Stimmrechts der Person, welche die Angebotspflicht nicht beachtet, für die Dauer von höchstens fünf Jahren suspendieren. Sie kann für die gleiche Dauer ein Zukaufsverbot gegen diese Person oder gegen mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen verfügen.

Die Ausführungen zu Art. 20 Abs. 4bisgelten mutatis mutandis auch für Art. 32 Abs. 7.

Der VSE bemängelt die statuierte Maximalfrist von fünf Jahren als unverhältnismässig lang. Es sei der heutige Wortlaut der Bestimmung beizubehalten, welcher es dem Richter überlässt, eine dem konkreten Fall angemessene Suspendierungsdauer auszusprechen.

Art. 33e (neu) Ausnützen von Insiderinformationen

Die Kenntnis einer vertraulichen Information des Emittenten, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von in der Schweiz kotierten Effekten oder von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten erheblich zu beeinflussen (Insiderinformation), darf nicht dazu genützt werden, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die Bestimmung wird aus unterschiedlichen Gründen kritisiert, jedoch nur von der SBVg generell abgelehnt. Diese erachtet es als verfehlt, den gleichen Tatbestand sowohl strafrechtlich als auch aufsichtsrechtlich zu ahnden. Erst recht sei es fragwürdig, dass die FINMA eine Sanktion wegen Insiderhandel aussprechen könne, obwohl der Strafrichter zu einem Freispruch oder zu einer Einstellung des Verfahrens gelangt sei.

SwissHoldings erachtet es als problematisch, das verpönte Verhalten auf aufsichtsrechtlicher und strafrechtlicher Ebene unterschiedlich zu umschreiben. Es solle keine Diskrepanz

zwischen den beiden Tatbeständen bestehen. Die FINMA ist hingegen der Auffassung, dass es sich beim Aufsichtsrecht und beim Strafrecht um zwei vollkommen verschiedene Rechtsgebiete handle, die sowohl begrifflich als auch inhaltlich unterschiedlich und voneinander losgelöst formuliert und reguliert werden müssten. Demzufolge sei das aufsichtsrechtliche Insiderverbot auf eine dem Aufsichtsrecht angemessene und vom Strafrecht unabhängige Weise zu formulieren. Konkret sei auf das strafrechtliche Merkmal der Täuschungsabsicht und der Erzielung eines Vermögensvorteils zu verzichten. Auch GR kritisiert die Schaffung eines aufsichtsrechtlichen Tatbestandes, der über denselben Unrechtsgehalt verfügt wie der Straftatbestand. Er fordert daher die Überarbeitung der Bestimmung.

Die SIX Exchange Regulation beantragt, den Begriff «Kurs von in der Schweiz kotierter Effekten» im Sinne einer Präzision durch den Ausdruck «Kurs von in der Schweiz an einer Börse zum Handel zugelassenen Effekten» zu ersetzen. Gemäss dem VSV soll der Begriff der «vertraulichen Informationen» präzisiert und vorausgesetzt werden, dass der Täter über Sondereigenschaften verfügt. Meyerlustenberger macht zudem darauf aufmerksam, dass