Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
Artikel 44b (neu) Kursmanipulation
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Kursmanipulation (Art. 33f) begeht.
2Wer mit der Kursmanipulation einen erheblichen Vermögensvorteil erzielt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Tatbestand der Kursmanipulation wird von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer grundsätzlich befürwortet. Lediglich Forum-SRO und Centre Patronal verneinen einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ausdrücklich. Auch die Überführung des Tatbestandes in das Börsengesetz wird mehrheitlich befürwortet. Nur gerade BE und VSE sprechen sich ausdrücklich dafür aus, dass die Bestimmung im Strafgesetzbuch belassen wird.
SwissHoldings begrüsst explizit, dass wie bis anhin nur das Verbot des Verbreitens irreführender Informationen und das Verbot des fiktiven Kaufs und Verkaufs von Effekten erfasst werden. Die FINMA ist hingegen der Ansicht, dass der Verzicht auf eine Ausweitung des strafrechtlichen Tatbestandes der Kursmanipulation nur dann gerechtfertigt sei, wenn das Aufsichtsrecht zwingend effizient und wirkungsvoll ausgestaltet werde. Dazu sei es notwendig, dass sämtliche Manipulationsformen mittels echter Handelsaktivitäten im Aufsichtsrecht neu für sämtliche Marktteilnehmer verboten werden (allgemeine Finanzmarktaufsicht). Ausserdem müsse der Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung dieser Verbote zusätzlich das Aufsichtsinstrument der Verwaltungsbusse für Teilbeaufsichtigte zur Verfügung gestellt werden. Ferner macht die FINMA geltend, die strafrechtliche Kursmanipulation sei unabhängig vom entsprechenden aufsichtsrechtlichen Tatbestand zu formulieren.
Aus Sicht von BE wäre es gerechtfertigt, bereits den Grundtatbestand der Kursmanipulation als Verbrechen zu normieren.
Bezüglich des Tatobjekts und des qualifizierten Tatbestandes kann auf die betreffenden Ausführungen zu Art. 44a verwiesen werden.
Artikel 44c (neu) Zuständigkeit
1Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 41, 44a und 44b unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
2In einfachen Fällen kann die Bundesanwaltschaft eine Strafsache den kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung übertragen.
Der Vorschlag, die Verfolgung sämtlicher Börsendelikte der Bundesanwaltschaft und deren Beurteilung dem Bundesstrafgericht und dem Bundesgericht zu übertragen, wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (AG, BE NW, SH, TG, VS, ZG, BS, FR, LU, NE, BL, SO, TI, ZH, AI UR, SG, VD, SP, CVP, Grüne, SBVg, KV Schweiz, SGB, SwissHoldings, VHV, SVV, SIX Exchange Regulation, SVUE, Verband der Auslandbanken in der Schweiz, VSE, SAV, FINMA, Meyerlustenberger und VSPB) begrüsst.