Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
nicht nur Informationen, die von innerhalb einer Unternehmung stammen, als Insiderinformationen in Betracht kommen. Deshalb sei der Zusatz «des Emittenten» zu streichen.
Bankiervereinigung, VHV, SIX Exchange Regulation, VSE, VSPB und Centre Patronal sind der Ansicht, die Koordination der Verfahren der FINMA und der Bundesanwaltschaft bedürften der Präzision. Nach Meinung der SBVg ist die Parallelität der Verfahren zumindest in Bezug auf Nichtbeaufsichtigte gesetzlich auszuschliessen. Ausserdem sollen rechtsstaatliche Schranken für «gestaffelte» Verfahren definiert werden, um im Hinblick auf die Verfahrensrechte und -pflichten eine saubere Lösung zu gewährleisten (vgl. die Ausführungen zu
Art. 33i). Der VHV tritt ebenfalls dafür ein, dass die parallele Führung von Verfahren gesetzlich untersagt wird. Auch die Führung von aufeinander folgenden Verfahren sei auszuschliessen oder zumindest auf besonders schwerwiegende Fälle zu beschränken. Die SIX Exchange Regulation empfiehlt festzulegen, dass ein Anfangsverdacht in jedem Fall zuerst von der Bundesanwaltschaft geprüft wird. Dadurch werde eine einwandfreie Sicherung von Beweismitteln garantiert. Seien die Beweismittel gesichert, solle es der Bundesanwaltschaft frei stehen, das Material der FINMA zur Verwendung im Verwaltungsverfahren zu übergeben.
Schliesslich beantragt auch die VSPB, dass der Ausschluss parallel geführter Verfahren im Gesetz verankert wird.
Artikel 33f (neu) Kursmanipulationen
Unzulässig handelt, wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen Vermögensvorteil zu erzielen:
a. wider besseres Wissen irreführende Informationen verbreitet, oder
b. Käufe und Verkäufe solcher Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rech-
nung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.
Unter Ausnahme der Vorschläge des VSV zum Begriff der «vertraulichen Informationen» und von meyerlustenberger zur Streichung des Zusatzes «des Emittenten» am Ende kann auf die Ausführungen zu Art. 33e verwiesen werden.
Artikel 33g (neu) Weitere untersagte Marktverhalten
Variante A
1Unzulässig handelt, wer in der Absicht, die Marktteilnehmer zu täuschen, Transaktionen vornimmt.
2Die FINMA wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere um zulässige von unzulässigen Transaktionen abzugrenzen.