Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
Variante B
Unzulässig handelt, wer:
a. in der Absicht, Handelsvolumen vorzutäuschen, Effekten beidseitig direkt oder indirekt auf
Rechnung derselben Person kauft und verkauft;
b. eine bestimmte Effekte oder darauf bezogene derivative Finanzinstrumente besitzt oder
über entsprechende Short-Positionen verfügt und den Kauf oder Verkauf dieser Effekten in der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erzielen, öffentlich empfiehlt, ohne zuvor oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Empfehlung in gleicher Weise bekannt gemacht zu haben, dass er diese Effekte oder die darauf bezogenen derivativen Finanzinstrumente selbst besitzt oder über entsprechende Short-Positionen verfügt (Scalping);
c. Effektendepots verwaltet und vertrauliche Kundenaufträge dazu ausnützt, eigene Ge-
schäfte zu tätigen, in der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erzielen (Front- und Parallelrunning).
SVP, Forum-SRO, VSV sowie VSE erachten eine Ausdehnung der Finanzmarkaufsicht auf de lege lata Unbeaufsichtigte als unnötig. Gemäss Forum-SRO und VSV besteht ohne ein sektorielles Abkommen im Bereich der Finanzdienstleistungen kein Anlass zu einem autonomen Nachvollzug des EU-Rechts im Gebiet einer allgemeinen Aufsicht über Finanzmärkte. Ausserdem bestehe gemäss VSV im Bereich der unabhängigen Vermögensverwalter, welche von der FINMA nicht direkt beaufsichtigt werden, ein Selbstregulierungsstandard, der weitergehende gesetzgeberische Massnahmen unnötig mache. Der VSE erachtet es als problematisch, im Börsengesetz Verhaltensregeln für Nichtbeaufsichtigte vorzusehen, zumal das Börsengesetz für diese gar keine Geltung habe. Die Bestimmung solle sich daher auf unterstellte Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beschränken. Im Sinne eines Eventualantrages sprachen sich die genannten Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer jeweils für die Variante B aus. Für den Fall, dass die Variante A gewählt werden sollte, ist der SVV der Ansicht, dass die Delegationsnorm enger und präziser zu fassen sei.
FDP.Die Liberalen, Grüne, economiesuisse, SBVg, SwissHoldings, VQF, VHV, SVV, SVUE, Centre Patronal, VSPB sowie Lenz & Staehelin sprechen sich für die Variante B (erweiterte Finanzmarktaufsicht) aus. Die Variante A verletze das Legalitätsprinzip bzw. den Grundsatz der Gewaltentrennung und gewähre der FINMA zu viel Macht.
Die Grüne Partei schlägt vor, die Bestimmung um einen Absatz zu erweitern, der der FINMA die Möglichkeit einräumt, die Definition der weiteren untersagen Markverhalten in Reaktion auf aktuelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu erweitern. Economiesuisse unterstützt Variante B unter der Bedingung, dass auch für aufsichtsrechtliche Sanktionen die Tatbestände restriktiv umschrieben werden und bei der Art der Sanktion den rechtsstaatlichen Prinzipien (insbesondere dem Grundsatz «nemo tenetur») Rechnung getragen wird. Gemäss der SBVg ist klarzustellen, ob für der FINMA direkt Unterstellte Art. 33g zur Anwendung gelangt oder ob das FINMA-RS 2008/38 Geltung hat. Die SBVg kritisiert ausserdem die Formulierung von Bst. b betreffend die mit einer Kaufs- oder Verkaufsempfehlung einhergehende Bekanntmachung von eigenen Effektenbeständen. Mit dem FINMA-RS 2008/38 würden zwischen dem Nostrohandel und der Research-Abteilung sog. «Chinese-Walls» verlangt. Die vorliegende Bestimmung widerspreche dieser Informationsbarriere. Auch die Formulierung von Bst. c sei unzureichend. Mit der expliziten Einschränkung auf das zwingende Führen von Effektendepots würden gewisse Marktteilnehmer – insbesondere Broker – ausgeschlossen. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Schliesslich fehle beim Vermögens-