Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
a. Insiderinformationen dazu ausnützt, sich mit dem Erwerb oder der Veräusserung in der
Schweiz kotierter Effekten oder dem Einsatz daraus abgeleiteter Finanzinstrumente einen Vermögensvorteil zu verschaffen;
b. Insiderinformationen unbefugt einem anderen mitteilt; oder
c. aufgrund von Insiderinformationen einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur
Veräusserung von Effekten oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abgibt.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Sinne von Absatz 1 einen erheblichen Vermögensvorteil erzielt.
3Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.
4Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1-3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.
5Die Information, die diejenige Person erhält, die eine Transaktion im Auftrag einer anderen Person ausführt, gilt nicht als Insiderinformation.
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüsst die Überarbeitung des Insiderverbots dem Grundsatz nach. Lediglich Forum-SRO und Centre Patronal verneinen einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf explizit. Auch die Überführung des Tatbestandes in das Börsengesetz wird grossteils befürwortet. Nur gerade BE und VSE sprechen sich ausdrücklich dafür aus, dass die Bestimmung im Strafgesetzbuch belassen wird.
Die SIX Exchange Regulation sieht in der Präzisierung bzw. Reduktion der geschützten Rechtsgüter auf die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und den Anlegerschutz im Sinne der Gewährleistung der Chancengleichheit der Anleger einen bedeutenden Fortschritt. Der bisher nach h.L. mitsanktionierte Treuebruch des Primärinsiders könne mit privatrechtlichen Mitteln geahndet werden. Der VSV beantragt, eine Klarstellung, dass die revidierte Bestimmung über das Insiderverbot keine Schutznorm für Individualinteressen von Anlegern bilde.
ZH, FDP.Die Liberalen, economiesuisse, Forum-SRO und VSV lehnen den vollständigen Verzicht auf Sondereigenschaften des Täters bzw. auf ein Vertrauensverhältnis ab. Sie fordern, dass der Ausdruck «aufgrund ihrer Tätigkeit» präzisiert und möglichst eng gefasst wird. Der VSV beantragt ausserdem die ersatzlose Streichung von Abs. 4. Die Erweiterung des Täterkreises auf Zufallsinsider sei rechtspolitisch bedenklich, da mit dem zufälligen Bekanntwerden einer kursrelevanten Information die Vertraulichkeit aufgehoben sei. Für den einzelnen Marktteilnehmer sei es unmöglich zu beurteilen, ob eine Information über einen Emittenten vertraulich sei oder ob es sich lediglich um ein Gerücht handle. Gleichwohl werde er jedes Mal, wenn er aufgrund von vermeintlichen Gerüchten Effektentransaktionen tätige, in den «Dunstkreis strafbaren Verhaltens gezogen». Dies sei rechtspolitisch unerwünscht. Störend sei auch,
dass ein Zufallsinsider strafbar sei, während derjenige, der ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis verrät nur auf Antrag hin bestraft werde (vgl. Art. 162 StGB). Schliesslich entspreche die Strafbarkeit eines Zufallsinsiders nicht den internationalen Standards. Die SIX Exchange Regulation begrüsst ausdrücklich die Erweiterung des Täterkreises. Meyerlustenber-