Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
Artikel 33j (neu) Feststellungsverfügung
Ergibt das Verfahren, dass Nichtbeaufsichtigte eine oder mehrere Bestimmungen nach den Artikeln 20, 33e, 33f und 33g verletzt haben, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
ZH, economiesuisse, SIX Exchange Regulation, VSV und VSPB heissen die Bestimmung ausdrücklich gut. ZH gibt zu bedenken, dass es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift handle. Um die angestrebte präventive Wirkung unter den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erreichen, sei sicherzustellen, dass die Vorschrift konsequent und gleichmässig durchgesetzt werde. Die VSPB fordert, dass die im erläuternden Bericht gemachte Aussage, die FINMA könne die Verfügung auch mit einer Verwarnung verbinden, präzisiert wird.
Artikel 33k (neu) Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
1Liegt eine schwere Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen nach den Artikeln 20,
33e, 33f und 33g vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
2Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
ZH, economiesuisse, SIX Exchange Regulation und VSV heissen die Bestimmung ausdrücklich gut. Die SIX Exchange Regulation schlägt vor, dass eine Veröffentlichung auch in leichten Fällen erfolgt, in der Regel jedoch ohne Namensnennung. Dies diene der Praxisbildung und schaffe Rechtssicherheit. Die SIX Exchange Regulation beantragt, dass die Bestimmung im Börsengesetz gestrichen und ins FINMAG überführt wird. Damit werde gewährleistet, dass Nichtbeaufsichtigte und Beaufsichtigte gleich behandelt werden. ZH gibt wiederum zu bedenken, dass es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift handle. Um die angestrebte präventive Wirkung unter den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern zu erreichen, sei sicherzustellen, dass die Vorschrift konsequent und gleichmässig durchgesetzt werde.
Artikel 33l (neu) Einziehung
1Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den Nichtbeaufsichtigte durch eine Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen nach den Artikeln 20, 33e, 33f und 33g erzielt haben.
2Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn durch eine solche Verletzung ein Verlust vermieden wurde.
3Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
4Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
5Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
6Die eingezogenen Vermögenswerte stehen dem Bund zu, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.