Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 24 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch)
vorteil die Umschreibung «sich oder anderen». Der VHV hält dafür, dass der Tatbestandskatalog noch eingehender analysiert und gegebenenfalls ergänzt werden muss.
Der Grossteil der Kantone, SP, KV Schweiz, SGV, WEKO, SAV und FINMA geben der Variante A den Vorzug – allerdings mit Vorbehalten. Als Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Variante B weise wichtige Lücken zum europäischen Recht auf und berge daher ein erhebliches Reputationsrisiko für den Schweizer Finanzplatz. Ausserdem komme der Variante A der Vorteil zu, dass sie rasch an veränderte Verhältnisse angepasst werden könne. Die FINMA macht zudem geltend, mit der Variante B würden der Markt und die Anleger nicht ausreichend geschützt. Das besonders hohe Schadenspotential von Manipulationsformen wie Squeeze, Corner, Ramping, Capping, Pegging und Spoofing zu verneinen, sei sachlich falsch und nicht begründbar. Insbesondere Corner und Squeeze kämen auf den internationalen Finanzplätzen immer wieder vor und würden jeweils für grosse Publizität
sorgen.
Die SP schlägt angesichts der sehr umfassenden Regulierungskompetenz der FINMA vor, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die FINMA dem Parlament über die Erfahrungen mit den Ausführungsbestimmungen und das Marktverhalten periodisch Bericht erstatte. Für die CVP überwiegen tendenziell die Vorteile der Variante A. Da sich aber die Expertenkommission für die Variante B ausgesprochen habe, bittet sie um eine erneute Prüfung der Frage. Für den SGB bedingt die Variante A, dass die FINMA von den Beaufsichtigten – insbesondere von den Banken – unabhängig ist. Ausserdem sei es im Hinblick auf die Innovativität der Finanzakteure erforderlich, dass die FINMA ihre Ausführungsbestimmungen laufend aktualisiere. Der SAV erachtet Absatz 1 der Variante A als zu allgemein formuliert und schlägt vor, diesen durch einen der Variante B entnommenen Text zu ersetzen. Die FINMA erachtet die Rechtsetzungsdelegation an die Aufsichtsbehörde als sinnvoll. Sie schlägt vor, in der Bestimmung vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde Ausnahmen sowie zulässige und akzeptierte Verhaltensweisen beschreibt. Ausserdem müsste auch das Platzieren von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (sog. Orders) von der Bestimmung erfasst werden. Zudem regt sie an, die Kursmanipulation gemäss Art. 33f und die sog. weiteren untersagten Marktverhalten gemäss Art. 33g unter dem Oberbegriff «Marktmanipulation» in einer einzigen Bestimmung zu regeln. Nur KV Schweiz und WEKO geben der Variante A vorbehaltlos den Vorzug.
Der Verband der Auslandbanken in der Schweiz spricht sich dafür aus, dass die weiteren untersagten Marktverhalten in einer Bundesratsverordnung festgelegt werden.
Die FINMA verlangt, dass die weiteren untersagten Marktverhalten auf eine dem Aufsichtsrecht angemessene und vom Strafrecht unabhängige Weise formuliert werden. Auf strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Finanzmarktaufsichtsrecht (z.B. Absicht, unrechtmässiger Vermögensvorteil), die diesem naturgemäss fremd seien, sei zu verzichten.