Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten
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3.2.9 Zuständigkeit zur Strafverfolgung von Auslandtaten
Art. 12a (neu) Auslandtaten
1Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf im Ausland begangene Handlungen nach Artikel 2 Absatz 4 Anwendung.
2Die Strafverfolgung von im Ausland begangenen Straftaten ist nur zulässig, wenn sich die Täterin oder der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn sie oder er der Schweiz wegen dieser Tat ausgeliefert wird.
3Artikel 7 Abätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, ZG und ZH, die Parteien CVP und FDP, das CP, der Dachverband SGV sowie Swissmem und die Universität Genf begrüssen die aufgrund der Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs nach Artikel 2 Absatz 4 E-EmbG vorgesehene Regelung der Zuständigkeit zur Strafverfolgung von Auslandtaten.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer machen aber geltend, dass die Anwendung des Extraterritorialitätsprinzips nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts grundsätzlich eine doppelte Strafbarkeit voraussetze und beantragen deshalb eine dahingehende Erweiterung resp. Präzisierung des Artikels (GE, FDP, CP, SGV und Universität Genf). Das CP und der SGV führen aus, dass eine für Privatpersonen verbindliche internationale Verpflichtung der Schweiz alternativ zum Erfordernis der doppelten Strafbarkeit die extraterritoriale Wirkung der Zwangsmassnahme ebenfalls rechtfertigen würde.
VD, die SVP, economiesuisse, der SAG, das Forum SRO, die SBVg und die SGCI lehnen die Erweiterung des territorialen Geltungsbereichs von Zwangsmassnahmen ab und fordern eine ersatzlose Streichung von Artikel 12a E-EmbG. Sie machen geltend, dass das Territorialitätsprinzip im Verwaltungsrecht tief verankert sei (VD, economiesuisse und SAG). economiesuisse, der SAG und die SBVg weisen darauf hin, dass die Durchsetzung von Zwangsmassnahmen in Fällen, in denen die doppelte Strafbarkeit nicht gegeben sei, die Souveränität ausländischer Staaten verletzen würde. Laut SGCI sind die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichend, da auch ohne explizite Regelung des Geltungsbereichs der Zwangsmassnahmen und der dazugehörenden Straftatbestände Widerhandlungen im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und somit auch dem Nebenstrafrecht unterstehen.
3.2.10 Vorrang verordneter Zwangsmassnahmen
Art. 13 Abs. 2
2Soweit die Verwendung nicht durch eine Zwangsmassnahme nach diesem Gesetz geregelt ist, verfallen die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie ein allfälliger Verwertungserlös unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte13 dem Bund.
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer befürwortet den Vorrang verordneter Zwangsmassnahmen im Rahmen der Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten,
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