Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
die Einführung einer subsidiären Strafbarkeit von Unternehmen im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 StGB als angemessen und verhältnismässig, insbesondere in Anbetracht von Artikel 12 Absatz 1 EmbG, welcher auf Widerhandlungen in Unternehmen die Anwendbarkeit von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vorsieht.
economiesuisse, der SAG und die SBVg weisen darauf hin, dass durch die Einführung der Bundesstrafgerichtsbarkeit gemäss Artikel 14 Absatz 1 EmbG die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf die Straftaten nach Embargogesetz Anwendung fänden und die Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts dadurch entfalle. Im Unterschied zu Artikel 29 StGB, welcher für die Strafbarkeit (Eventual-) Vorsatz voraussetze, genüge bei Artikel 6 VStrR bereits Fahrlässigkeit. Artikel 6 VStrR für anwendbar zu erklären sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Verschärfung der Verantwortlichkeit, da Artikel 29 StGB als ausreichende Zurechnungsnorm einzustufen sei. Zudem wären bei einer Anwendbarkeit von Artikel 6 VStrR für die Beurteilung der Verantwortlichkeit verschiedene Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Aus diesen Gründen sei die Anwendbarkeit von Artikel 6 VStrR abzulehnen. Des weiteren machen sie geltend, dass die kumulative Strafbarkeit von Unternehmen und natürlichen Personen durch die abschliessende Aufzählung von Straftatbeständen in Artikel 102 Absatz 2 StGB bewusst auf schwere Straftaten wie Terrorismusfinanzierung oder organisierte Kriminalität beschränkt worden sei. Durch die Übernahme der Formulierung von Artikel 102 Absatz 2 StGB in Artikel 12 Absatz 2 E-EmbG werde der Anwendungsbereich der der Verantwortlichkeit des Unternehmens erweitert und der Deliktskatalog über einen Umweg ausgedehnt. Ihres Erachtens verstösst eine Gleichbehandlung der Widerhandlungen gegen das Embargogesetz mit den Straftatbeständen gemäss Artikel 102 Absatz 2 StGB gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche von der internationalen Staatengemeinschaft beschlossene Embargos politischer Natur sind. Angesichts der Tatsache, dass in der Praxis nur selten Strafverfahren wegen Verletzungen des bestehenden Embargorechts eingeleitet würden, stelle sich grundsätzlich die Frage, ob eine Ausdehnung der Strafbarkeit überhaupt notwendig sei. Sie beantragen, der Gesetzgeber solle sich vorliegend auf die Festlegung einer subsidiären Strafbarkeit beschränken resp. auf die parallele Strafbarkeit von Unternehmen verzichten.
Auch das Forum SRO rügt die vorgesehene Einführung der konkurrierenden Strafbarkeit. Der Gesetzgeber müsse sich die Frage stellen, ob er den Unrechtsgehalt einer Verletzung des EmbG als gleich schwer gewichte, wie die in Artikel 102 Absatz 2 aufgeführten Straftaten. Diese Frage ist nach Auffassung des Forum SRO zu verneinen. Sollte das Unternehmensstrafrecht dennoch auf Widerhandlungen gegen das EmbG ausdehnt werden, müsse dies mittels Ergänzung von Artikel 102 Absatz 2 StGB erfolgen. Eine Spezialbestimmung und ein Verweis auf Artikel 6 VStrR, welcher die Strafbarkeit bereits bei Fahrlässigkeit begründe, seien nicht notwendig. Aus diesen Gründen sei Artikel 12 E-EmbG ersatzlos zu streichen.
Die SGCI erachtet die parallele strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen zur Strafbarkeit natürlicher Personen als unverhältnismässig. Sie weist darauf hin, dass die Zurechnung einer Tat auf eine vorgesetzte natürliche Person meistens möglich sei, selbst wenn der Täter nicht ermittelt werden könne. Eine parallele Haftung von Unternehmen berge das Risiko, eine Plattform für unberechtigte Vorwürfe gegen Unternehmen zu bieten. Artikel 12 Absatz 2 E-EmbG sei deshalb ersatzlos zu streichen.
Swissmem geht irrtümlicherweise davon aus, dass Artikel 12 Absatz 2 eine subsidiäre Strafbarkeit vorsieht und befürwortet diese.
2010-11-05/420 \ COO.2101.104.5.2592221 18/28