Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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die in Zusammenhang mit einer Straftat und somit einem Sanktionsverstoss stehen (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG, ZH, CVP, FDP, CP, economiesuisse, SAG, SGCI, SGV, Swissmem und Universität Genf). Abgelehnt wird die neue Bestimmung von der SVP, dem Forum SRO und der SBVg.

Das Forum SRO und die SBVg schlagen vor, in das Embargogesetz eine Bestimmung nach dem Vorbild von Artikel 35 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht14 (FINMAG) aufzunehmen, welche das Verhältnis der Einziehungsbestimmungen des Strafgesetzbuches zu jenen des Embargogesetzes explizit regelt. Ausserdem fordert die SBVg, dass die Begriffe "Gegenstände" und "Vermögenswerte" im Embargogesetz selbst oder zumindest in der jeweiligen Zwangsmassnahme konkretisiert würden. Sie macht geltend, dass eine Norm zur Regelung des Verhältnisses von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 13 EmbG zu den Bestimmungen über die Einziehung von Vermögenswerten nach Artikel 70 ff. StGB fehle. Es sei nicht klar, ob die Einziehungsbestimmungen des Embargogesetzes weitergehen würden als diejenigen von Artikel 70 ff. StGB, deshalb sei der Vorrang zwingend explizit zu regeln.

3.2.11 Bundesstrafgerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

Art. 14 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2Die Kontrollbehörden des Bundes, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

Mit Ausnahme der SVP, dem Forum SRO und der SBVg befürworten sämtliche Vernehmlassungsteilnehmer die geplante Einführung der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

Laut CVP ermöglicht die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft eine einheitliche Rechtsanwendung.

Gemäss dem CP und dem SGV ist die Anwendung des Verwaltungsstrafrechts bei Straffällen von geringerer Wichtigkeit angebracht, wenn das Fachwissen der Verwaltungsbehörde höher zu gewichten ist als die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörde. Angesichts der politischen Komponente der Sanktionen und der Gefährdung von Grundrechten durch die im Embargobereich ergriffenen Zwangsmassnahmen sei die vom Bundesrat vorgeschlagene Bundesstrafgerichtsbarkeit zu begrüssen, denn dadurch würde die Gewaltentrennung und das Recht auf einen unabhängigen und neutralen Richter gewährleistet.

Auch economiesuisse, der SAG und Swissmem befürworten die Einführung der Bundesstrafgerichtsbarkeit anstelle der Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit. Sie vertreten die Ansicht, dass dies zu einer Effizienzsteigerung und einer Professionalisierung führe.

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