Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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indem es darauf hinweist, dass durch die Streichung von Artikel 11 EmbG eine weitere Strafverschärfung erfolge, weil dadurch der Vorrang vom Kriegsmaterial-, Güterkontroll-, Kernenergie- oder Zollgesetz entfalle und somit Realkonkurrenz zwischen diesen Strafbestimmungen und denjenigen des Embargogesetzes bestehe. Mit Streichung von Artikel 11 EmbG würde sich die vorgesehene Strafschärfung nach Artikel 9 E-EmbG erübrigen.

3.2.8 Konkurrierende Strafbarkeit von Unternehmen

Art. 12 Widerhandlungen in Unternehmen

1Auf Widerhandlungen in Unternehmen ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht12 anwendbar.

2Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat nach Artikel 9 begangen, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

Mit Ausnahme von BL stimmen sämtliche Kantone sowie die CVP und die FDP der geplanten Einführung der konkurrierenden Strafbarkeit von Unternehmen zu, während die Änderung bei BL, der SVP, dem CP, economiesuisse, dem Forum SRO, dem SAG, der SBVg, der SGCI und dem SGV auf Ablehnung stösst.

FR begrüsst die Einführung der parallelen Strafbarkeit von Unternehmen ausdrücklich. Die CVP stimmt der geplanten Unternehmensstrafbarkeit zu, weist aber darauf hin, dass sie diesem Punkt kritisch gegenüberstehe. Sie macht geltend, dass auch KMU von den Zwangsmassnahmen betroffen sein könnten, aber dass sie als Rückgrat unserer Wirtschaft durch administrative Belastungen nicht unnötig geschwächt werden dürften. Gerade kleinere Unternehmen würden nicht über hausinterne Juristen verfügen, die alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Widerhandlungen überprüfen könnten. Bei Vorliegen einer Widerhandlung sollten für die Höhe des Strafmasses unbedingt die Grösse des Unternehmens und die Auswirkungen des Verstosses ausschlaggebend sein. Ausserdem müsse die Strafe verhältnismässig sein. Die Verantwortlichkeit von Unternehmen dürfe keinen Anreiz für zusätzliche Klagen schaffen.

BL hält die Strafbarkeit von Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen als entbehrlich und beantragt, von dieser Neuerung abzusehen. Die Strafen seien ihrer Natur nach immer auf konkret handelnde Individualpersonen, nicht aber auf Unternehmen zugeschnitten. BL weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von Artikel 102 Absatz 2 StGB erfassten Straftaten nicht ohne weiteres mit Widerhandlungen gegen das Embargogesetz verglichen werden könnten. Abgesehen davon könnte die Einführung einer spezifischen Strafbarkeit von Unternehmen in Verbindung mit der Bussenandrohung von bis zu 5 Millionen Franken dazu führen, dass das betroffene Unternehmen in existenzielle Bedrängnis gerate. Die damit verbundenen Konsequenzen, wie Stellenabbau oder gar Schliessung des Unternehmens, wären fatal.

Gemäss dem CP und dem SGV sind Verstösse gegen das Embargogesetz nicht mit den in Artikel 102 Absatz 2 StGB aufgeführten Straftatbeständen gleichzusetzen. Sie erachten aber

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