Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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2. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003

Art. 88 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2

Wer dadurch wissentlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. 3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 89 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2

In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

3

Wer vorsätzlich andere Handlungen ohne Bewilligung vornimmt, die nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung bewilligungspflichtig sind, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 92 Besitzaufgabe

1

Wer vorsätzlich den Besitz an Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen aufgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz

1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

Art. 94 Widerhandlungen in Unternehmen

1

Auf Widerhandlungen in Unternehmen ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

2

Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat nach den Artikeln 88–92 begangen, so wird das Unterneh-

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