Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

hen eingestuft worden. Durch die Qualifikation als Verbrechen würden schwere Verstösse gegen das Embargogesetz zu Vortaten für Geldwäscherei, was bei den Banken zu zusätzlichen Überwachungspflichten bezüglich möglicher Vortaten geführt und den Aufwand für die Überwachung der Geschäftsführung massiv erhöht habe. Sie machen darauf aufmerksam, dass weiterhin eine doppelte Meldepflicht bestehe, zusätzlich zu jener nach dem Embargogesetz an das SECO sei gemäss Artikel 9 Geldwäschereigesetz11 (GWG) (Meldepflicht bei begründetem Verdacht) oder gegebenenfalls Art. 305terStGB (Melderecht) für den gleichen Tatbestand im Falle des Verdachts auf eine schwere Verletzung des Embargogesetzes eine Meldung an die eidgenössische Meldestelle (MROS) zu machen. Diese Doppelspurigkeit führe für die Finanzintermediäre zu einem weiteren unnötigen Aufwand. Aus diesen Gründen empfehlen sie, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 E-EmbG vorgesehene Strafe auf eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu reduzieren, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann.

3.2.6 Verlängerung der Verjährungsfrist und Anpassung der Bestimmung an den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4

1Mit Busse zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

4Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist sowie die Anpassung an den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches finden überwiegende Zustimmung (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG, CVP, FDP, CP, SGCI, SGV, Swissmem und Universität Genf).

Die SVP, economiesuisse, das Forum SRO, der SAG und die SBVg lehnen die Verlängerung der Verjährungsfrist ab. Das Form SRO kritisiert, im erläuternden Bericht werde nicht dargelegt, weshalb eine ordentliche 3-jährige Verjährungsfrist gemäss Artikel 109 StGB nicht ausreichend sei. Seiner Ansicht nach sollte verhindert werden, dass überall andere Verjährungsfristen gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürften die Fristen gerade in Nebenerlassen wie dem EmbG nicht verlängert werden, falls es nicht unbedingt erforderlich sei. economiesuisse, der SAG und die SBVg räumen ein, dass eine 3-jährige Verjährungsfrist allenfalls als zu kurz und nicht sachgerecht erachtet werden könnte. Sie beantragen, entweder eine ordentliche 3-jährige Verjährungsfrist vorzusehen oder aber an der aktuellen 5-jährigen Frist festzuhalten, denn ihrer Meinung nach besteht kein sachlicher Grund, der rechtfertigt, dass für Übertretungen eine gleich lange Verjährungsfrist festgesetzt wird wie für Vergehen.

3.2.7 Realkonkurrenz zwischen den Bestimmungen des EmbG und denjenigen des KMG, GKG, KEG und ZG

Art. 11

Aufgehoben

Die geplante Streichung von Artikel 11 wird lediglich von drei Vernehmlassungsteilnehmern (SVP, Forum SRO und SBVg) abgelehnt. Einzig das Forum SRO äussert sich explizit dazu,

11 2010-11-05/420 \ COO.2101.104.5.2592221 16/28