Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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Für economiesuisse und den SAG ist eine abschliessende Aufzählung der vom Bundesrat zu erlassenden Zwangsmassnahmen erforderlich, weil Zwangsmassnahmen gemäss allgemeiner Verfahrensgrundsätze eine gesetzliche Grundlage voraussetzen.

Gemäss SGCI stellt die Einziehung von Vermögenswerten einen erheblichen Eingriff in die Freiheit der Betroffenen dar. Zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit müsse die gesetzliche Aufzählung der Zwangsmassnahmen abschliessend sein.

Abgelehnt wird die neue Bestimmung von der SVP, dem Forum SRO und der SBVg. Das Forum SRO weist darauf hin, dass die Kompetenzdelegation an den Bundesrat für den Erlass nicht abschliessend aufgezählter Zwangsmassnahmen bereits gemäss geltendem Embargogesetz sehr weit gehe. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs sei deshalb abzulehnen. Sowohl das Forum SRO als auch der SBVg erachten eine abschliessende Aufzählung der Zwangsmassnahmen als notwendig.

3.2.2 Zuständigkeit ratione personae und ratione loci (Art. 2 E-EmbG)

Art. 2 Zuständigkeiten des Bundesrates

1Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig.

2Er erlässt die Zwangsmassnahmen in der Form von Verordnungen.

3Er kann Ausnahmen festlegen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten, namentlich für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln.

4Er kann bestimmen, dass von den Zwangsmassnahmen auch Handlungen erfasst werden, die im Ausland vollzogen werden von:

a. Schweizer Staatsangehörigen;

b. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;

c. nach schweizerischem Recht errichteten juristischen Personen und Organisationen, einschliesslich ihrer rechtlich unselbständigen Niederlassungen im Ausland.

Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, ZG und ZH, die Parteien CVP und FDP, Swissmem und die Universität Genf befürworten die Regelung des örtlichen und persönlichen Geltungsbereichs der Zwangsmassnahmen und die damit verbundene Einführung des Extraterritorialitätsprinzips.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer machen aber geltend, dass die Anwendung des Extraterritorialitätsprinzips nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts grundsätzlich eine doppelte Strafbarkeit voraussetze. Aus diesem Grund fordern sie eine dahingehende Erweiterung resp. Präzisierung des Artikels (GE, FDP, CP, SGV und Universität Genf). Das CP und der SGV führen aus, dass eine für Privatpersonen verbindliche internationale Verpflichtung der Schweiz alternativ zum Erfordernis der doppelten Strafbarkeit die extraterritoriale Wirkung der Zwangsmassnahme ebenfalls rechtfertigen würde.

GE und die Universität Genf werfen die Frage auf, was unter "rechtlich unselbständige Niederlassungen im Ausland" zu verstehen sei, und ob in diesem Zusammenhang der Anteil am Kapital einer Aktiengesellschaft massgebend sei. Ausserdem schlagen sie vor, die Bezeichnung "Wohnsitz" gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b E-EmbG durch den Begriff "gewöhnlichen Aufenthalt" zu ersetzen.

2010-11-05/420 \ COO.2101.104.5.2592221 10/28