Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

torialitätsprinzip nur bei vorliegender doppelter Strafbarkeit Anwendung finden solle. Gemäss Universität Genf wirkt eine maximal 10-jährige Freiheitsstrafe nach Artikel 9 Absatz 2 E-EmbG in Anbetracht der maximalen Freiheitsstrafe von 5 Jahren bei schweren Fällen von Geldwäscherei oder der Beteiligung an einer kriminellen Organisation unangemessen. Das Forum SRO lehnt die Teilrevision des Embargogesetzes mit Ausnahme des Vorschlags zur Einführung eines Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschlusses nach Artikel 4a E-EmbG ab. Zur Begründung führt es aus, dass die vorgesehenen Gesetzesänderungen in den Bereichen neuer Zwangsmassnahmen, Strafverschärfungen, Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs und Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen erheblich zu weit gehe und die Vorlage deshalb grundsätzlich abzulehnen sei.

3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.2.1 Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (Art. 1 Abs. 3 Bst. c E-EmbG)

Art. 1 Abs. 3 Bst. c

3Zwangsmassnahmen können namentlich:

(...)

c. die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorsehen sowie deren weitere Verwendung regeln.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c und die damit einhergehende Erweiterung der Massnahmenpalette des Bundesrats (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG, ZH, CVP, FDP, CP, economiesuisse, SAG, SGCI, SGV, Swissmem und Universität Genf). AG erachtet die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zwangsmassnahmen zur Verbesserung der Durchsetzung internationaler Sanktionen als sinnvoll, und auch BL erklärt sich mit der vorgeschlagenen Änderung vollumfänglich einverstanden.

Auch diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer, die weitere Anregungen zur Formulierung der Bestimmung oder auch kritische Äusserungen anbringen, unterstützen das Vorhaben grundsätzlich (AG, BL, FDP, CP, economiesuisse, SAG, SGCI und SGV). Folgende Feststellungen und Änderungsvorschläge werden in diesem Zusammenhang gemacht:

Die FDP macht geltend, dass die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen als einschneidende Beschränkung der Eigentumsgarantie nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder zum Schutze von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sei und ausschliesslich als ultima ratio in Frage komme.

Das CP und der SGV vertreten dieselbe Meinung wie die FDP, aber sie führen zudem aus, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürften und diese Voraussetzung mit Inkrafttreten von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c E-EmbG erfüllt sei. Ausserdem müsse die Zwangsmassnahme verhältnismässig sein. Aus diesem Grund habe die Bestimmung explizit vorzusehen, dass die Einziehung ausschliesslich in Fällen anzuordnen sei, wo die Zwangsmassnahmen nach Buchstaben a und b den Schutz des öffentlichen Interesses nicht hinreichend gewährleisten könnten. Ausserdem solle die zuständige Bundesbehörde gesetzlich verpflichtet werden, diese starke Einschränkung der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu rechtfertigen.

2010-11-05/420 \ COO.2101.104.5.2592221 9/28