Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten
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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
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In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
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Bei der Vermittlung und dem Handel ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar. Die Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn sich die Täterin oder der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird oder wenn sie oder er der Schweiz wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.
Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3 und 5 (neu)
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er oder sie eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann: 2
Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
5
Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er oder sie eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann: 2
Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und 4
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Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
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Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
Art. 37 Widerhandlungen in Unternehmen
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Auf Widerhandlungen in Unternehmen ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
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Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat nach den Artikeln 33–35 begangen, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Art. 42 Abs. 6 (neu)
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Auf die Übermittlung von Informationen an die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach den Absätzen 1–4 ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.
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