Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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AG weist darauf hin, dass die Bekanntgabe von Informationen für den Betroffenen allenfalls einschneidende Folgen nach sich ziehen könne, beispielsweise wenn gestützt auf die gelieferten Informationen Sanktionen gegen den Betroffenen ausgesprochen würden. Das Listing- und Delistingverfahren für die Terrorlisten des Sanktionsausschusses der UNO sei unter rechtsstaatlichen Aspekten verschiedentlich kritisiert worden. Ausserdem seien Personenverwechslungen häufig (vgl. BGE 133 II 450 E. 8.3). AG bezweifelt, ob das angestrebte Ziel, nämlich der Ausschluss des Rechtsschutzes, durch die vorgesehene Formulierung in Artikel 7 Absatz 7 E-EmbG überhaupt erreicht werden könne. Ausgeschlossen würde nämlich lediglich die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, folglich werde in Fällen, in denen die Europäische Menschenrechtskonvention8 (EMRK) einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung begründe, der Rechtsweg dennoch geöffnet, selbst wenn das Bundesgericht de facto nur eine äusserst eingeschränkte Überprüfungsbefugnis besitze. Ein Ausschluss der Garantie verfassungsmässiger Grundrechte müsste im Gesetz explizit vorgesehen werden.

economiesuisse, die SBVg, der SAG und die SGCI monieren, der Ausschluss des Rechtsschutzes stehe nicht nur Grundrechten, sondern auch den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel9 (BEHG) und des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen10 (IRSG) entgegen.

Die SBVg fordert, dass der Entscheid des SECO, bestimmte Informationen ins Ausland zu übermitteln, zumindest bei kundenbezogenen Auskünften, weiterhin als das Amtshilfeverfahren abschliessender Entscheid anfechtbar bleiben müsse. Laut SH muss der Anspruch auf gerichtliche Überprüfung zumindest einmal im Verlauf des gesamten Verfahrens gewahrt werden. Wenn die Beschwerdemöglichkeit nicht bereits im Rahmen der Informationsbeschaffung vorgesehen sei, so sollte sie im Zusammenhang mit der Übermittlung der Informationen gegeben sein.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, anstelle eines Ausschlusses des Rechtsschutzes verkürzte Rechtsmittelfristen einzuführen (GE, OW, ZH, SVP, economiesuisse, SAG, SGCI und Universität Genf), dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen (AG, OW, ZH und Universität Genf), eine spezielle Rechtsmittelinstanz zu schaffen (GE und Universität Genf) oder die Beschwerdemöglichkeiten einzuschränken (SVP). Laut der SGCI vermögen die im erläuternden Bericht erwähnten Ablehnungsgründe gegen die Kompromisslösungen (Ressourcenmangel und Nicht-Praktikabilität) in Anbetracht des mit dem Ausschluss des Rechtsschutz verbundenen Eingriffs in Grundrechte nicht zu überzeugen.

Während die FDP die Streichung von Artikel 7 Absatz 7 E-EmbG verlangt, fordern AG, economiesuisse, der SAG sowie Swissmem den expliziten Einschluss des Rechtsschutzes. Laut BL ist eine Bestimmung, welche die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vorsieht, erforderlich.

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